EU-Kommission: Kommission will Irland wegen Verstoß gegen Umweltrecht mit Geldstrafe belegen lassen; letztes Mahnschreiben wegen unterlassener strategischer Umweltprüfung
Pressemitteilung IP/09/1647 vom 29/10/2009
Irland: Kommission will Verstoß gegen Umweltrecht mit Geldstrafe belegen lassen; letztes Mahnschreiben wegen unterlassener strategischer Umweltprüfung
IP/09/ 1647
Brüssel, den 29. Oktober 2009
Die Europäische Kommission bringt Irland erneut vor den Europäischen Gerichtshof. Es drohen Geldstrafen, weil Irland ein früheres Urteil betreffend Qualitätsnormen für Muschelgewässer vor der irischen Küste nicht umgesetzt hat. Die Kommission will dem Gerichtshof vorschlagen, einen Pauschalbetrag von über 3,8 Mio. EUR sowie eine tägliche Strafzahlung von nahezu 40 000 EUR zu erheben. Da Irland jedoch mitgeteilt hat, dass die Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils kurz vor dem Abschluss stehen, schlägt die Kommission vor, ihren Rechtsbehelf für drei Monate aufzuschieben, damit die irischen Behörden die letzten noch notwendigen Schritte unternehmen können. In einem weiteren Fall übermittelt die Kommission Irland ein letztes Mahnschreiben, weil es Änderungen der Raumordnungspläne ohne vorherige strategische Umweltprüfung (SUP) zugelassen hat.
EU-Umweltkommissar Stavros Dimas sagte hierzu: „Sauberes Wasser ist für die nachhaltige Erzeugung von Muscheln unerlässlich und verbessert den allgemeinen Umweltzustand der Küstenregion. Die Muschelindustrie ist ein wichtiger Beschäftigungssektor in Küstengebieten und eines der Wirtschaftsgüter Irlands. Irland sollte umgehend alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil so schnell wie möglich nachzukommen.“
Neubefassung des Gerichtshofs mit dem irischen Fall in Sachen Muschelgewässer
Die Kommission will Irland erneut vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bringen, weil das Land versäumt hat, ein früheres Urteil des Gerichtshofs betreffend die Qualitätsnormen für Muschelgewässer vor der irischen Küste umzusetzen. Die EU-Vorschriften sollen die Qualität von Muschelgewässern und der daraus gewonnenen Muschelerzeugnisse gewährleisten .
Die Richtlinie über Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer1 erlegt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Pflichten (z. B. Bezeichnung von Muschelgewässern und Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung) auf, um die Qualitätsnormen für die ausgewiesenen Gewässer zu gewährleisten.
In seinem Urteil vom Juni 2007 beschied der EuGH, dass Irland EU‑Recht verletzt hat, weil es nicht alle seiner Muschelgewässer ausgewiesen und keine Programme zur Verringerung der Verschmutzung in ausweisungspflichtigen Gewässern aufgestellt hat. Im Anschluss an das Urteil hat Irland 49 zusätzliche Muschelgewässer bezeichnet, so dass nur noch ein Gebiet (Rostellan in Cork Harbour) aussteht. Allerdings fehlen nach wie vor Programme zur Verringerung der Verschmutzung in jedem der zusätzlich ausgewiesenen Gewässer.
Da sich die ausgewiesenen Gebiete über die gesamte irische Küste verteilen, hat eine Nichtumsetzung des Urteils bedeutende Folgen. Betroffen sind u. a. Muschelarten wie Austern, Miesmuscheln, Herzmuscheln und Kammmuscheln. Die Programme zur Verringerung der Verschmutzung sind wichtig, um bestmögliche Voraussetzungen für die Muschelerzeugung zu schaffen. Sind diese nicht gegeben, ist mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen zu rechnen, zumal die Muschelindustrie in vielen der betroffenen Gebiete ein beschäftigungsintensiver Sektor ist. Das Fehlen von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung betrifft auch die Küstenregion im Allgemeinen.
Die Kommission hat daher beschlossen, Irland wegen Nichtumsetzung des EuGH‑Urteils gerichtlich zu belangen. Da die irischen Behörden jedoch kürzlich mitgeteilt haben, dass die Gewässerausweisung und die Annahme von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung kurz vor dem Abschluss stehen, wird dieser rechtliche Schritt für drei Monate aufgeschoben.
Letztes Mahnschreiben im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung
Im zweiten Fall übermittelt die Kommission Irland ein letztes Mahnschreiben wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen2 , der zufolge die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vor deren Genehmigung geprüft werden müssen.
N ach irischem Recht können in einem Raumordnungsplan Flächen vor der endgültigen Genehmigung des Plans umgewidmet werden, ohne dass zuvor eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen werden muss. Die SUP ist ein wichtiges Instrument für die Prüfung der wahrscheinlichen Umweltauswirkungen derartiger Pläne, beispielsweise der Folgen für die kommunale Abwasserreinigung, die Trinkwasserversorgung und Transportzwänge. Die Kommission hat außerdem Bedenken, weil die irischen Rechtsvorschriften einen größeren als in der SUP-Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraum bieten, wodurch die Umweltprüfung von Plänen für die Nutzung von Flächen mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 10 000 Menschen möglicherweise unterlassen wird. Wenn Irland nicht durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass seine Rechtsvorschriften den Anforderungen des EU-Rechts genügen, wird die Kommission unter Umständen auch in dieser Sache den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften befassen müssen.
Rechtliches Verfahren
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Liegt nach Auffassung der Kommission eine mögliche Verletzung des EU-Rechts vor, die die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erstes Mahnschreiben), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweites und letztes Mahnschreiben) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine Verletzung des EU-Rechts vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Leistet der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht Folge, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof dann ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
1 : Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates (nachfolgend geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Rates).
2 : Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme .