EU Kommission: Letzte schriftliche Mahnung der Kommission an Rumänien wegen Mängeln im Artenschutz, Einstellung des Verfahrens gegen Finnland
Reference: IP/08/1347 Date: 18/09/2008
Brüssel, den 18. September 2008
Umwelt: Letzte schriftliche Mahnung der Kommission an Rumänien wegen Mängeln im Artenschutz, Einstellung des Verfahrens gegen Finnland
Die Europäische Kommission leitet rechtliche Schritte gegen Rumänien wegen Verstoßes gegen die Artenschutzvorschriften ein. Trotz einiger Fortschritte weist Rumänien immer noch nicht genügend Gebiete für Zugvögel und gefährdete Vogelarten aus und verstößt damit gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie. Ein anderes Verfahren wegen Verstoßes gegen die Naturschutzvorschriften, das gegen Finnland anhängig war, wurde jetzt eingestellt, weil Finnland seine Versäumnisse bei der Bereitstellung von ausreichend Schutzgebieten für bedrohte Vogelarten wie der Scheckente behoben hat.
Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Das europäische Netzwerk der Schutzgebiete ist ein wichtiges Mittel zur Erhaltung von Zugvögeln und gefährdeten Vogelarten. Wenn ein Land seine diesbezüglichen Pflichten vernachlässigt, bekommt ganz Europa die Folgen zu spüren. Deshalb ist es unverzichtbar, dass alle Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen."
Letzte schriftliche Mahnung an Rumänien in Sachen Vogelschutz
Die Kommission richtet an Rumänien eine letzte schriftliche Mahnung, weil Rumänien es versäumt hat, eine ausreichende Zahl von Schutzgebieten für Wildvögel auszuweisen.
Die erste schriftliche Mahnung erging im Oktober letzten Jahres, weil zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch keine besonderen Schutzgebiete (SPA - special protection areas) ausgewiesen waren. Obwohl Rumänien in der Zwischenzeit 108 solcher Schutzgebiete ausgewiesen hat, wurden 21 Gebiete, die als wichtige Vogelschutzgebiete (IBA - important bird areas) eingestuft worden waren, nicht als SPA ausgewiesen. Außerdem ist die Zahl der SPA niedriger als die der entsprechenden IBA; mehr als eine Million Hektar IBA-Gebiet ist derzeit nicht berücksichtigt.
Deshalb hat die Kommission Rumänien ein letztes Mahnschreiben übersandt.
Verfahren gegen Finnland eingestellt
Im März 2003 wurde Finnland vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, weil es nicht genug Vogelschutzgebiete ausgewiesen hatte. Nach langwierigen Verhandlungen wurde die auf dem finnischen Festland befindliche Zahl dieser Gebiete aber für ausreichend befunden, obwohl weitere Gebiete speziell für die weltweit bedrohte Scheckente (Polysticta stelleri), einer in der Arktis lebenden und auf der Inselgruppe von Åland überwinternden Meeresente, hätten ausgewiesen werden müssen. Da Finnland es weiterhin versäumte, dem EuGH-Urteil nachzukommen, leitete die Kommission weitere Schritte ein, die im März 2007 in eine letzte schriftliches Mahnung mündeten.
Finnland hat inzwischen zufriedenstellende Maßnahmen ergriffen, um dem Urteil nachzukommen, indem es ein weiteres besonderes Schutzgebiet ausgewiesen hat. Obwohl dieses Gebiet nicht das gesamte ursprünglich als solches eingestufte IBA-Gebiet umfasst, so wird der betreffende Teil Ålands (die sog. Båtskär) doch als ein Gebiet angesehen, das sich für die Scheckente besonders gut eignet. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt.
Besondere Schutzgebiete
Laut Vogelschutzrichtlinie [Richtlinie (1979/409/EG) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten] sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete (SPA) auszuweisen. Die Einstufung als SPA muss sich auf objektive und nachprüfbare wissenschaftliche Kriterien stützen. Bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von SPA nachgekommen sind, legt die Kommission die besten verfügbaren ornithologischen Daten zugrunde. Liegen die erforderlichen wissenschaftlichen Daten nicht vor, werden die nationalen Verzeichnisse bedeutender Vogelschutzgebiete (Important Bird Areas, IBA) herangezogen, die von der Nichtregierungsorganisation Birdlife International erstellt werden. Das IBA-Verzeichnis ist zwar nicht rechtsverbindlich, beruht aber auf international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien. Der Europäische Gerichtshof hat die wissenschaftliche Bedeutung dieser Daten bereits anerkannt. In den Fällen, in denen keine gleichwertigen wissenschaftlichen Daten vorliegen, gilt das IBA-Verzeichnis als fundierte Grundlage für die Beurteilung, ob die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete in ausreichender Zahl und Größe ausgewiesen haben.
Rechtliches Verfahren
Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.
Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, nachzukommen.
Kommt der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission dann den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_en.htm