EU-Kommission: Luftqualität: Kommission versendet an drei Mitgliedstaaten letzte Mahnschreiben wegen Feinstaubbelastung
Pressemitteilung IP/09/1650 vom 29/10/2009
Luftqualität : Kommission versendet an drei Mitgliedstaaten letzte Mahnschreiben wegen Feinstaubbelastung
IP/09/1650
Brüssel, den 29 Oktober 2009
Die Europäische Kommission hat an Estland, Slowenien und Schweden letzte Mahnschreiben versandt, weil diese Länder wegen Belastung mit gefährlichen Feinstäuben bzw. PM 10 gegen die EU-Luftqualitätsnormen verstoßen. Diese Normen traten 2005 in Kraft, und keiner der drei Mitgliedstaaten hat eine Fristverlängerung für die Erreichung der vorgeschriebenen Werte beantragt.
Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Feinstäube sind gesundheitsgefährdend, deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die EU-Normen sobald wie möglich erfüllen. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen diese Normen, ohne eine Fristverlängerung beantragt zu haben, bleibt der Kommission keine andere Wahl, als den Gerichtshof mit dem Fall zu befassen, sofern der Verstoß nicht rasch behoben wird.”
Gesundheitliche Auswirkungen
Feinstäube bzw. PM 10 werden insbesondere bei Schadstoffemissionen aus Industrie, Verkehr und Hausbrand freigesetzt. Sie können Asthma, Herz-Kreislauf-Probleme und Lungenkrebs auslösen und die Lebenserwartung verringern.
Rechtsvorschriften zur Luftqualität
Die beiden verbindlichen Obergrenzen für die tägliche bzw. jährliche Durchschnittskonzentration von Feinstaub (PM 10) traten am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Richtlinie von 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa 1 gestattet den Mitgliedstaaten unter strengen Bedingungen, eine Fristverlängerung zu beantragen, mit der sie den Stichtag für die Erreichung der PM 10 -Normen bis zum 10. Juni 2011 aufschieben können.
Vertragsverletzungsverfahren
Im Januar 2009 hat die Kommission ein Vertragsverletzu ngsverfahren gegen zehn Mitgliedstaaten eingeleitet, die keine Mitteilungen vorgelegt oder die nicht alle Luftqualitätsgebiete, in denen die PM 10 -Werte überschritten wurden, gemeldet hatten (vgl. IP/09/174 ).
Seitdem haben alle betreffenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Estland, Slowe nien und Schweden einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Diese drei Mitgliedstaaten haben inzwischen Daten zur Luftqualität für 2008 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Obergrenzen für PM 10 in bestimmten Luftqualitätsgebieten weiterhin überschritten werden.
Deshalb hat die Kommission an alle drei Mitgliedstaate n ein letztes Mahnschreiben gerichtet, in dem sie darauf hingewiesen werden, dass gegen sie beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben wird, wenn sie den Anforderungen der Rechtsvorschriften nicht nachkommen.
Rechtsverfahren
Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.
Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ ( die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Dazu verschickt die Kommission erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“). Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
Aktuelle Statistiken über Vertragsverletzungen im Allgemeinen sind auf der folgenden Website abrufbar:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm
1 : Richtlinie 2008/50/EG.