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EU-Kommission mahnt Frankreich in Bezug auf Schutz von Hamstern und Ausbau eines Hafens

IP/08/882 Brüssel, den 05 Juni 2008 Umwelt: Kommission mahnt Frankreich in Bezug auf Schutz von Hamstern und Ausbau eines Hafens

Die Europäische Kommission hat zwei letzte Mahnschreiben an Frankreich gerichtet wegen unzureichender Umsetzung der Rechtsvorschriften im Umweltschutzbereich. Der erste Fall betrifft den dramatischen Bestandsrückgang im Elsass bei einem der am meisten bedrohten – und streng geschützten – europäischen Säugetiere, dem Feldhamster, vielfach auch Europäischer Hamster genannt. Das letzte Mahnschreiben weist darauf hin, dass ein schnelles und wirksames Eingreifen notwendig ist, um das Tier vor dem Aussterben zu bewahren. Der andere Fall betrifft die geplante Erweiterung des Hafens von Saint Nazaire an der Loire, durch die geschützte Feuchtgebiete zerstört würden. Bevor ein solcher Ausbau genehmigt werden kann, müssen weiter reichende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Reagiert Frankreich nicht innerhalb von zwei Monaten, so könnten die Angelegenheiten vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden.

Immer weniger Hamster

Die Kommission hat Frankreich eine letzte schriftliche Mahnung übermittelt aufgrund unzulänglicher Maßnahmen (im Rahmen der Habitatrichtlinie) zum Schutz des Feldhamsters im Elsass.

Früher von den elsässischen Bauern als Plage betrachtet, ist der Europäische Hamster Cricetus cricetus heute ernstlich bedroht. Die Art, die eine Länge von bis zu 20 cm erreichen kann, hat eine hohe Fortpflanzungskapazität, nimmt zahlenmäßig jedoch immer weiter ab, da ihre Lebensräume verschwinden. Die Anzahl der Baue im Elsass ist von 1167 im Jahr 2001 auf 161 im Jahr 2007 drastisch zurück gegangen.

Es gibt bereits Pläne zu Rettung des Hamsters, deren Umsetzung erfolgt jedoch nur sehr langsam und die Kommission ist der Ansicht, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen werden, um den Rückgang aufzuhalten und die Tierart vor dem Aussterben zu bewahren. Sie verlangt deshalb, dass der Rettungsplan mehr Maßnahmen zur Bekämpfung der landwirtschaftlichen Praktiken und der Ausbreitung der Städte enthalten sollte, durch die die natürlichen Lebensräume des Tieres zerstört werden. Die Kommission hat Frankreich daher ein letztes Mahnschreiben übermittelt.

Ausbau des Hafens von Saint Nazaire

Die Kommission hat Frankreich ebenfalls ein letztes Mahnschreiben übermittelt in Bezug auf die fehlenden Ausgleichsmaßnahmen für die Ausbauarbeiten, die in einem im Rahmen der Habitatrichtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenen Bereich geplant sind. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Vorschläge zum Ausgleich der Schäden vorliegen, die geschützten Gebieten zugefügt werden.

Der Hafen von Saint Nazaire im Flusseinzugsgebiet der Loire ist ein wichtiger industrieller Knotenpunkt und sollte ausgebaut werden. Durch die von Frankreich vorgeschlagene Erweiterung – im Gebiet von Donges nahe der Loire-Mündung – werden 50 Hektar Feuchtgebiete zerstört, die im Rahmen von Natura 2000, dem europäischen Netz von Naturschutzgebieten, geschützt sind.

Frankreich hat im März 2007 eine erste Mahnung erhalten mit dem Hinweis, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen unzulänglich sind und mehr getan werden muss. Trotz dieser Warnungen sind die Ausgleichsmaßnahmen noch immer nicht verbessert worden. Die Kommission übermittelt Frankreich daher eine letzte schriftliche Mahnung um klarzumachen, dass das Projekt auf dem derzeitigen Stand nicht akzeptabel ist und weitergehende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein werden. Die geplanten Ausbauarbeiten haben noch nicht begonnen.

Besondere Schutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die europäische Natur wird durch zwei wichtige Rechtsakte geschützt: die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie. Nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die geeignetsten Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten als besondere Schutzgebiete ausweisen. Die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete muss sich auf objektive, überprüfbare wissenschaftliche Daten stützen.

Die Habitatrichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhaltung von natürlichen Lebensraumtypen und zum Schutz verschiedener aufgelisteter Arten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausweisen müssen. Die besonderen Schutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen das „Natura-2000”-Netz der Schutzgebiete, das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und der in ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten.

Das Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erstes Mahnschreiben), in dem dieser ersucht wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder antwortet der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (letztes Mahnschreiben) zusenden. Darin legt sie klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Nach diesem Artikel kann die Kommission dann den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

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