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EU-Kommission verwarnt Bulgarien wegen Versäumnissen beim Schutz von Wildvögeln

IP/08/884 Brüssel, den 5. Juni 2008 Umwelt: Kommission verwarnt Bulgarien wegen Versäumnissen beim Schutz von Wildvögeln

Die Kommission übermittelt Bulgarien ein erstes Mahnschreiben wegen seiner unzureichenden Umweltschutzmaßnahmen. Es geht um das Versäumnis Bulgariens, besondere Schutzgebiete für Zugvögel und andere gefährdete wild lebende Vogelarten auszuweisen. Damit verstößt der Mitgliedstaat gegen die Vogelschutzrichtlinie der EU.

Besondere Schutzgebiete

Nach der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die geeignetsten Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Die Ausweisung der Schutzgebiete muss sich auf objektive und überprüfbare wissenschaftliche Daten stützen. Bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung der besonderen Schutzgebiete nachgekommen sind, legt die Kommission die bestmöglichen verfügbaren ornithologischen Daten zugrunde. Liegen die erforderlichen wissenschaftlichen Daten nicht vor, werden die nationalen Verzeichnisse bedeutender Vogelschutzgebiete (Important Bird Areas, IBA) herangezogen, die von der Nichtregierungsorganisation Birdlife International erstellt werden. Das IBA-Verzeichnis ist zwar nicht rechtsverbindlich, beruht aber auf international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien. Der Gerichtshof hat seinen wissenschaftlichen Wert bereits anerkannt, und dort, wo keine gleichwertigen wissenschaftlichen Daten vorliegen, gilt das IBA-Verzeichnis als solide Grundlage für die Beurteilung, ob die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete in ausreichender Zahl und Größe ausgewiesen haben.

Erstes Mahnschreiben wegen Vogelschutzvorschriften

Die Kommission richtet nun ein erstes Mahnschreiben an Bulgarien, da der Mitgliedstaat weder zahlen- noch größenmäßig die geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete gemäß den Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen hat. Bulgarien hat zwar 114 IBA als besondere Schutzgebiete ausgewiesen, sechs dieser Gebiete sind jedoch wesentlich kleiner als die entsprechenden IBA.

Die Kommission leitet daher rechtliche Schritte gegen Bulgarien wegen seiner Versäumnisse bei der Ausweisung der geeignetsten Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet ein.

Das Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erstes Mahnschreiben), in dem dieser ersucht wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Fällt die Antwort unbefriedigend aus oder antwortet der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission dem Mitgliedstaat eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (letztes Mahnschreiben) zusenden. Darin legt sie klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und fordert den Mitgliedstaat auf, seine Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) zu erfüllen.

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Nach diesem Artikel kann die Kommission dann den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.


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