EuGH - Kommission ./. Spanien Rs. C-308/08
EuGH, Pressemitteilung Nr. 47/10 vom 20. Mai 2010 Urteil in der Rechtssache C-308/08 Kommission / Spanien Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Iberische Luchs im Naturpark Doñana in Spanien aufgrund des Ausbaus eines Verkehrswegs zu verschwinden droht Gleichwohl ist die Situation in dem gesamten Gebiet im Hinblick auf die Erfordernisse der Erhaltung dieser Art möglicherweise nicht befriedigend
Urteil in der Rechtssache C-308/08 Kommission / Spanien
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Iberische Luchs im Naturpark Doñana in Spanien aufgrund des Ausbaus eines Verkehrswegs zu verschwinden droht
Gleichwohl ist die Situation in dem gesamten Gebiet im Hinblick auf die Erfordernisse der Erhaltung dieser Art möglicherweise nicht befriedigend
Die Habitat-Richtlinie sieht die Schaffung eines europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung „Natura 2000“ vor, das aus Schutzgebieten besteht, die natürliche Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse erfassen, um den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Arten sicherzustellen.
Im Dezember 1997 schlug Spanien aus diesem Grund den Naturpark Doñana (Andalusien) insbesondere wegen des Vorkommens des Iberischen Luchses als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Im Juli 2006 nahm die Kommission dieses Gebiet in die gemeinschaftliche Liste auf.
Im November 1999 wurde ein Vorhaben beschlossen, mit dem ein Feldweg, der an diesem Naturpark entlangführt und ihn teilweise durchquert, zu einer Straße ausgebaut werden sollte. Die Asphaltierungsarbeiten wurden an die Bedingung geknüpft, dass Maßnahmen getroffen werden wie der Bau von Wildübergängen, die Aufstellung einer geeigneten Beschilderung und die Errichtung eines Wildschutzzauns entlang des Streckenabschnitts, der durch Waldgebiet führt, das für die Erhaltung des Iberischen Luchses am günstigsten ist. Darüber hinaus wurden an diesen Ausbauarbeiten nach und nach zusätzliche Korrekturmaßnahmen vorgenommen.
Die Kommission war allerdings der Ansicht, dass der Ausbau des Feldwegs in einem Gebiet von hoher Bedeutung für das Überleben des Iberischen Luchses dessen Lebensraum zerstückele, seine räumliche Verteilung und die Verbindung zwischen den Gebieten der verschiedenen territorialen Kleingruppen erschwere und vor allem die Jungtiere der Gefahr aussetze, durch Kollisionen mit Fahrzeugen getötet zu werden. Daher leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten nach der Habitat-Richtlinie für die Gebiete, die sie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen haben, geeignete Schutzmaßnahmen treffen müssen, um die Merkmale dieser Gebiete zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten.
In Ansehung der zu den Akten gereichten Unterlagen ist es für den Gerichtshof nicht bewiesen, dass die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs als solche tatsächlich Auswirkungen auf die Zerstückelung des Lebensraums des Iberischen Luchses in der Region Doñana gehabt hätte. Zwar trifft es zu, dass im Zeitraum 2000 bis Oktober 2004 zwei Luchse auf dem betreffenden Feldweg zu Tode gekommen sind; unstreitig wurde jedoch seit der Vornahme der zusätzlichen Korrekturmaßnahmen im November 2004 kein Iberischer Luchs auf diesem Weg überfahren. Angesichts dieses Umstands und der übrigen vorgelegten Informationen ist nicht nachgewiesen, dass die Durchführung des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs zu einer erhöhten Kollisionsgefahr für den Iberischen Luchs geführt hat.
Auch wenn bestimmte Aktenstücke offenbar darauf hindeuten, dass die Situation im gesamten Gebiet von Doñana im Hinblick auf die Erfordernisse zur Erhaltung des Iberischen Luchses – u. a. wegen der relativ hohen Zahl der durch Kollisionen verursachten Todesfälle unter Tieren dieser prioritären Art – möglicherweise nicht befriedigend ist, ist es dem Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Beweise nicht möglich, festzustellen, dass das von Korrekturmaßnahmen begleitete Vorhaben in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs für sich einen Eingriff darstellt, der zum Verschwinden des Iberischen Luchses aus dem betroffenen Gebiet zu führen droht und damit die ökologischen Merkmale dieses Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnte.
Daher weist der Gerichtshof die Klage der Kommission ab.