Gemeinsame Stellungnahme von DNR, DOSB und KS&N zu Erholung und Natursport im neuen UGB
Der Deutsche Naturschutzring (DNR), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Kuratorium Sport und Natur (KS&N) begrüßen die Schaffung eines Umweltgesetzbuches mit den Zielen einer Vereinfachung und Vereinheitlichung.
Zur Verbesserung des Entwurfes wird hiermit eine gemeinsame Stellungnahme vorgelegt:
1. Natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung als Erholung
Es wird begrüßt, dass der Erholungswert von Natur und Landschaft wie im gültigen BNatSchG in den Zielen des Gesetzes ausdrücklich aufgeführt ist (§ 1 UGB III) und dass festgestellt wird, dass dazu die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der Natur gehört (§ 7 UGB III). Der Erholung entsprechen also die landschaftsgebundenen sportlichen Betätigungen, soweit diese keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Natur haben und nicht auf Motorkraft beruhen. Klarzustellen ist, dass hierzu Aktivitäten wie Rad fahren, Reiten, Klettern, Ski- und Schlittenfahren, Kanu fahren, Tauchen, Gleitschirmfliegen und auch das Wandern gehören.
2. Natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung ist in der Regel kein Eingriff in Natur und Landschaft.
Sportliche Betätigungen in der freien Natur dienen in der Regel der Erholung sowie dem Natur- und Landschaftserlebnis. Sie sind natur- und landschaftsverträglich, wenn die Grundlinien zur Ausübung eines natur- und landschaftsverträglichen Natursports eingehalten werden und stellen keinen Eingriff dar, wenn Grundflächen nicht verändert und Habitate mit deren Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich beeinträchtigt werden. (Details siehe Definition des Beirats Umwelt und Sport des BMU, 2001 sowie die vom Kuratorium Sport und Natur festgelegten allgemeinen und sportartspezifischen Grundlinien einer natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung, KS&N 2004).
3. Zugangsrecht für den natur- und landschaftsverträglichen Sport
Es wird begrüßt, dass in § 61 UGB III weiterhin ein grundsätzliches Betretungsrecht zum Zweck der Erholung vorgesehen wird. Dieses Recht darf sich allerdings nicht nur auf die Flur beschränken, sondern muss die gesamte freie Landschaft im Sinne eines Zugangsrechts umfassen. Es ist dringend notwendig, dass nicht nur ein Betretungsrecht, sondern ein Recht auf Zugang zur freien Landschaft im UGB abweichungsfest verankert wird. Außerdem muss klargestellt werden, dass natur- und land-schaftsverträgliche sportliche Betätigungen unentgeltlich möglich bleiben. Die Aussage des § 62 UGB III, dass durch die Betretensbefugnis keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet werden, wird unterstützt.
4. Verpflichtung zum Informationsaustausch
Behörden, die Maßnahmen des Naturschutzes durchführen, müssen auch Sportorganisationen rechtskräftig informieren, sofern die Maßnahmen Belange der sportlichen Betätigungen berühren können. Dies ist Voraussetzung für die Mitwirkung aller Betroffenen an der Erarbeitung ausgewogener Lösungen.
5. Freiwillige Vereinbarungen
Freiwillige Vereinbarungen zum Natursport orientieren sich an den konkreten Bedingungen vor Ort, haben eine hohe Akzeptanz und sind flexibel. Deshalb ist wie bisher (§ 8 BNatSchG) eine Bestimmung aufzunehmen, dass bei Maßnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geprüft wird, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.