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Irland: Kommission übermittelt letzte Mahnschreiben wegen Verletzung des Umweltrechts in vier Fällen und schließt zwei Fälle ab

Reference: IP/10/313 Date: 18/03/2010

IP/10/313

Brüssel, den 18. März 2010

Irland: Kommission übermittelt letzte Mahnschreiben wegen Verletzung des Umweltrechts in vier Fällen und schließt zwei Fälle ab


Die Europäische Kommission leitet Irland in vier Fällen letzte Mahnschreiben zu, weil es den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bauvorhaben, Entwicklungen, die dem natürlichen und anthropogenen Erbe im ländlichen Raum abträglich sind, dem Zugang zu irischen Gerichten und dem Schutz von Meeressäugetieren nicht nachgekommen ist. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, könnte die Kommission den Gerichtshof erneut mit den Fällen befassen und die Verhängung von Geldstrafen beantragen. Nachdem die irischen Behörden Maßnahmen getroffen haben, schließt die Kommission zwei seit langem anhängige Fälle im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und Muschelzuchtgebieten ab, und sieht im zuletzt genannten Fall von zuvor vorgeschlagenen Geldstrafen ab.

EU‑Umweltkommissar Janez Potočnik sagte hierzu: „Ich freue mich, dass Irland die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig waren, damit die Kommission zwei seit langem anhängige Verfahren abschließen konnte. Ich möchte die irischen Behörden nun dringend auffordern, ihre Bemühungen zur Umsetzung anderer wichtiger Gerichtsurteile zu verstärken.“

Umweltverträglichkeitsprüfung: letzte Mahnschreiben in zwei Fällen

Der erste Fall betrifft ein Urteil des Gerichtshofs von Juli 2008 im Zusammenhang mit dem Versäumnis Irlands, sicherzustellen, dass die Arbeiten an Projekten, die gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen, nicht aufgenommen werden, bevor die erforderlichen Prüfungen oder Untersuchungen vorgenommen worden sind. Der Gerichtshof beschied, dass die Anwendung der irischen Legalisierungsregelung, bei der die Arbeiten rückwirkend genehmigt werden, mit der UVP‑Richtlinie nicht vereinbar war. Der Gerichtshof stellte außerdem fest, dass für eine Windfarm in Derrybrien, County Galway, die einen größeren Erdrutsch (Torf) verursachte, zuvor keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Irland erließ keine Rechtsvorschriften, um die in dem Urteil beanstandete rückwirkende Genehmigung zu bereinigen. Im Fall Derrybrien willigten die irischen Behörden ein, eine UVP durchzuführen und weitere mögliche Fragen eingehend zu prüfen; wegen Verzögerungen bei den vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschriften ist allerdings bis heute nichts geschehen.

Der zweite Fall betrifft ein Urteil des Gerichtshofs von November 2008, in dem festgestellt wurde, dass die Schwellen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Arten von Projekten, u. a. bei der Änderung der ländlichen Raumordnung und bei der Wasserbewirtschaftung zwecks Bewässerung oder Landentwässerung, zu hoch lagen. Dies führte zum Verlust von Feuchtgebieten und anderen Lebensräumen und zur Zerstörung archäologischer Überreste, ohne dass jemals eine UVP verlangt wurde. Es wurden keine Rechtsvorschriften verabschiedet, um dieses Problem zu lösen.

Zugang zu den Gerichten

Im Juli 2009 urteilte der Gerichtshof, dass Irland die Änderungen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich der Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess und über den Zugang zu den Gerichten, nicht in nationales Recht umgesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichtshofs schreiben die irischen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vor, dass der Öffentlichkeit Informationen über Überprüfungsverfahren bereitgestellt werden müssen und dass der Zugang zu den irischen Gerichten für Bürger und NRO nicht unerschwinglich sein darf. Irland schlug mehrere Maßnahmen vor, mit denen diese Mängel behoben werden sollten, allerdings kann die Kommission nicht feststellen, dass auch nur eine dieser Maßnahmen durchgeführt wurde.

Naturschutz

Im Januar 2007 verurteilte der Gerichtshof Irland wegen des Versäumnisses, bestimmte streng geschützte Arten, u. a. Meeressäugetiere (Wale, Delphine und Tümmler) und Fledermäuse, angemessen zu schützen. Diese Arten gehören zu Irlands wichtigsten einheimischen wild lebenden Tieren. Irland willigte ein, einen Plan zur Überwachung und zum Schutz dieser Arten zu erstellen. Zwar gibt es Pläne für Fledermäuse, aber die Pläne für Meeressäugetiere sind noch nicht zufriedenstellend.

In allen vier Fällen übermittelt die Kommission Irland jeweils ein erstes Mahnschreiben gemäß Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Wenn Irland die erforderlichen Maßnahmen nicht trifft, könnte die Kommission den Gerichtshof erneut mit diesen Fällen befassen – mit möglichen Geldstrafen als Folge.

Abschluss von zwei seit langem anhängigen Fällen

Die Kommission schließt zwei seit langem anhängige Fälle ab, nachdem die irischen Behörden Maßnahmen getroffen haben.

Im November 2002 urteilte der Gerichtshof, dass die private und die öffentliche Trinkwasserversorgung in Irland mit chronischen Problemen einer mikrobiologischen Verunreinigung zu kämpfen hatte, und dies trotz der EU-Vorschriften, nach denen Trinkwasser keine Bakterien aufweisen darf. Irland verabschiedete daraufhin ein Bündel von Maßnahmen, verschärfte die Rechtsvorschriften und stärkte die Durchsetzungsbefugnisse. Es wurden mehrere hundert Millionen Euro in die Verbesserung der Trinkwasserversorgung investiert und Chlorüberwachungs- und Alarmanlagen installiert. Die Kommission schließt diesen Fall jetzt ab. Fragen des Quellenschutzes im Zusammenhang mit mangelhaften Klärgruben werden getrennt behandelt.

Der zweite Fall betrifft Maßnahmen, die gemäß einem Urteil des Gerichtshofs von Juni 2007 getroffen werden müssen, um die Qualitätsnormen für Muschelgewässer vor der irischen Küste zu gewährleisten. Im Oktober 2009 schlug die Kommission vor, Irland erneut gerichtlich zu belangen, damit Geldstrafen auferlegt werden können, wenn dem Urteil nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen wird (siehe IP/09/1647). Die irischen Behörden ergriffen daraufhin die erforderlichen Maßnahmen; sie wiesen das verbleibende Muschelgewässer vor Rostellan, Cork, aus und stellten Programme zur Verringerung der Verschmutzung für alle ausgewiesenen Gebiete auf. Die Kommission schließt diesen Fall jetzt ab.

Rechtliches Verfahren

Nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt. Das Vertragsverletzungsverfahren wird mit einem ersten Mahnschreiben („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet, das innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden muss. Ist die Antwort nach Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend, folgt diesem ersten Mahnschreiben eine letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“), in der die Zuwiderhandlung klar beschrieben und der Mitgliedstaat aufgefordert wird, den Vorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Werden auch nach dem letzten Mahnschreiben keine Maßnahmen getroffen, kann der Gerichtshof angerufen werden. Wird der Mitgliedstaat vom Gerichtshof verurteilt, muss er die notwendigen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Trifft der Mitgliedstaat trotz des Urteils keine Maßnahmen, beginnt gemäß Artikel 260 AEUV die zweite Etappe des Vertragsverletzungsverfahrens, in der nur ein Mahnschreiben versendet wird. Sie kann schließlich dazu führen, dass gegen den betreffenden Mitgliedstaat Geldstrafen verhängt werden.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen sind zu finden unter:

http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Nummern der Vertragsverletzungsverfahren:

UVP 2000/4384

UVP 2000/5196

Naturschutz 2001/4917

Zugang zu den Gerichten 2005/0633

Wasser 1997/4409

Muschelgewässer 2002/5076

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