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Italien: Kommission unternimmt rechtliche Schritte wegen Verletzung der Umweltvorschriften

Reference: IP/09/419 Date: 19/03/2009

IP/09/419

Brüssel, den 19. März 2009

Italien: Kommission unternimmt rechtliche Schritte wegen Verletzung der Umweltvorschriften

Die Europäische Kommission unternimmt in zwei Fällen, in denen EU-Umweltschutzvorschriften verletzt werden, rechtliche Schritte gegen Italien. Der erste Fall betrifft das Versäumnis Italiens, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wegen unzureichender Umsetzung der Vorschriften für Abfalldeponien nachzukommen. Deshalb richtet die Kommission an Italien ein erstes Mahnschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag, dessen Nichtbeachtung zu einer Geldstrafe führen kann. Im zweiten Fall geht es um die Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Großbaustellen. Hier richtet die Kommission ein letztes Mahnschreiben nach Artikel 226 EG-Vertrag an Italien.

Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Ziel des EU-Umweltrechts ist es, Umweltschäden zu verhindern und Gefahren für die Gesundheit der Menschen in der EU möglichst gering zu halten. Damit sichergestellt ist, dass seine Bürger den größtmöglichen Schutz erhalten, fordere ich Italien nachdrücklich auf, die Mängel in bestimmten italienischen Umweltvorschriften rasch zu beheben und sie an die EU-Vorschriften anzupassen.“

Abfalldeponien

Die Kommission richtet ein erstes Mahnschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag an Italien, weil dieses Land einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2008 wegen unzureichender Umsetzung der EU-Abfalldeponierichtlinie[1] nicht nachgekommen ist. So wurden einige Artikel der Richtlinie nicht in die betreffenden innerstaatlichen Vorschriften aufgenommen, außerdem war die Übergangsregelung zur Vorschriftsmäßigkeit bestehender Abfalldeponien nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Die EU-Richtlinie enthält Maßnahmen zum Standort, zur Errichtung und zum Betrieb von Abfalldeponien, um die hierbei entstehende Verschmutzung der Gewässer, der Böden und der Luft zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Die Richtlinie wurde 1999 erlassen und musste bis 16. Juli 2001 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Italien hat aber die noch fehlenden Vorschriften, so auch die Kriterien für die Annahme von Abfall auf Deponien, immer noch nicht vollständig umgesetzt. Deshalb richtet die Kommission eine erste schriftliche Mahnung gemäß Artikel 228 EG-Vertrag an Italien. Artikel 228 kommt zur Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des EuGH nicht vollständig nachgekommen ist. Er gibt der Kommission die Möglichkeit, den Mitgliedstaat nach Übermittlung von zwei Mahnschreiben ein zweites Mal zu verklagen und die Verhängung einer Geldstrafe zu beantragen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Im zweiten Fall richtet die Kommission ein letztes Mahnschreiben an Italien, weil Italien mit einer Rechtsvorschrift (ordinanza) gegen EU-Recht verstoßen hat, das für bestimmte Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt[2].

Die italienische Vorschrift sieht eine vereinfachte Regelung für Arbeiten vor, die im Zusammenhang mit dem im Sommer 2009 geplanten G8-Treffen der Staats- und Regierungschefs auf der Insel La Maddalena (Region Sardinien) bzw. mit den 2011 stattfindenden Feiern zum 150. Jahrestag der Staatsgründung ausgeführt werden. Insbesondere können der italienischen Regelung zufolge die Arbeiten schon vor Fertigstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung beginnen. Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten aber dafür sorgen, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Beurteilung der Umweltauswirkungen unterzogen werden, bevor sie genehmigt werden und die Arbeiten aufgenommen können.

Im Juni 2008 wurde ein erstes Mahnschreiben an die italienischen Behörden gerichtet. Da die betreffende italienische Regelung immer noch nicht dem einschlägigen EU-Recht entspricht und die Arbeiten auf La Maddalena vor Fertigstellung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung begonnen haben, richtet die Kommission jetzt ein letztes Mahnschreiben an Italien.

Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat zu unternehmen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweite schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, so kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Dazu verschickt sie erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“). Anschließend kann die Kommission aufgrund dieses Artikels den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/community_law/your_rights/your_rights_forms_en.htm#infractions

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind abrufbar unter:

http://curia.europa.eu/en/content/juris/index.htm

[1] Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.

[2] Richtlinie 85/337/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

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