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Italien: Kommission versendet letztes Mahnschreiben mit Androhung von Zwangsgeldern wegen illegaler Abfalldeponien und leitet Verfahren im Zusammenhang mit Abwasserbehandlung ein

Reference: IP/09/1029 Date: 25/06/2009

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Ital ien: Kommission versendet letztes Mahnschreiben mit Androhung von Zwangsgeldern wegen illegaler Abfalldeponien und leitet Verfahren im Zusammenhang mit Abwasserbehandlung ein

Die Europäische Kommission unternimmt rechtliche Schritte gegen Italien wegen Verstößen gegen das EU-Umweltrecht in den Bereichen Abfall- und Abwasserbehandlung. Im ersten Fall erhielt Italien ein letztes Mahnschreiben, in dem Zwangsgelder angedroht wurden, sollten nicht unverzüglich Schritte zur Schließung und Säuberung von Tausenden illegaler und unkontrollierter Abfalldeponien im ganzen Land unternommen werden. Italien wurde 2007 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit diesen Deponien verurteilt, hat aber noch keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um dem Urteil nachzukommen. Der zweite Fall betrifft die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Behandlung von Abwässern. Rund 500 Städte verfügen über keine den EU-Normen entsprechende Abwasserbehandlung.

Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: „Die unkontrollierte Entsorgung von Abfällen und nicht behandelte kommunale Abwässer stellen ernsthafte Risiken dar, was einer der Gründe dafür ist, weshalb die EU Vorschriften erlassen hat, um ein höchstmögliches Schutzniveau für Bürger und Umwelt sicherzustellen. Ich fordere die italienischen Behörden auf, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um Abhilfe zu schaffen und das EU-Umweltrecht in vollem Umfang einzuhalten.“

Illegale Abfallbeseitigung

Aufgrund des Bestehens Tausender illegaler und unkontrollierter Abfalldeponien verurteilte der EuGH Italien im April 2007 wegen allgemeiner und anhaltender Nichteinhaltung seiner aus dem Abfallrecht der EU 1 erwachsenden Verpflichtungen.

Im Februar 2008 richtete die Kommission an Italien gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ein erstes Mahnschreiben. Artikel 2 28 findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des EuGH nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Er ermächtigt die Kommission, den Mitgliedstaat nach der Versendung von zwei Mahnschreiben ein zweites Mal vor den Gerichtshof zu bringen und die Verhängung von Zwangsgeldern zu beantragen.

Die von Italien auf das erste Mahnschreiben hin übermittelten Informationen lassen erkennen, dass das Problem in großem Umfang fortbesteht und fast das gesamte Staatsgebiet betrifft. Obwohl die italienischen Behörden bestimmte Maßnahmen getroffen haben (u. a. Überprüfung einiger Deponien), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zwei Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs keine ausreichenden Schritte unternommen worden sind, um Abhilfe zu schaffen und das grundsätzliche Problem langfristig zu lösen.

Die Kommission übermittelt Italien daher ein letztes Mahnschreiben gemäß Artikel 228.

Diese Rechtssache ist Teil eines umfassenderen Vorgehens gegen das grundsätzliche Problem illegaler und unkontrollierter Abfalldeponien in den Mitgliedstaaten.

Keine Behandlung von kommunalen Abwässern

Die Kommission übermittelt Italien ein erstes Mahnschreiben wegen Nichteinhaltung von EU-Rechtsvorschriften, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen Verschmutzungen durch Abwasser schützen sollen. Gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser von 1991 2 hätten Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, die Abwasser in Gebiete mit empfindlicher Umwelt einleiten, bis Ende 1998 mit einem Kanalisations- und Behandlungssystem ausgestattet sein müssen, das den strengsten Qualitätsnormen entspricht (tertiäre Behandlung).

Nach Prüfung der von Italien übermittelten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass über 500 Gemeinden die Richtlinie nicht einhalten. Italien hat zwei Monate Zeit, um zu antworten. Danach wird die Kommission entscheiden, ob ein letztes Mahnschreiben versandt wird.

Unbehandeltes Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein und hierdurch die öffentliche Gesundheit gefährden. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die das Süßwasser oder die Meeresumwelt schädigen können, indem sie übermäßiges Algenwachstum begünstigen und dadurch anderes Leben ersticken (Eutrophierung).

Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat zu unternehmen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweite schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, so kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Dazu verschickt sie erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“). Anschließend kann die Kommission aufgrund dieses Artikels den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

1 : Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG), Richtlinie über gefährliche Abfälle (Richtlinie 91/689/EWG) und Deponierichtlinie (Richtlinie 99/31/EG)

 2 : Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser

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