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Kommission verklagt neun Mitgliedstaaten wegen Umwelthaftung

Reference: IP/08/1025 Date: 26/06/2008

IP/08/1025

Brüssel, den 26 Juni 2008
Umwelt: Kommission verklagt neun Mitgliedstaaten wegen Umwelthaftung
Die Europäische Kommission hat beschlossen, neun Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil sie die EU-Richtlinie zur Umwelthaftung nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Die Frist für die Umsetzung lief am 30. April 2007 aus. Die neun Mitgliedstaaten sind Österreich, Belgien (betrifft nur die Region Brüssel), Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Slowenien und das Vereinigte Königreich.

Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Durch die Umwelthaftungsrichtlinie wird das Verursacherprinzip eingeführt, und sie gehört zu den wichtigsten neuen EU-Rechtsakten, die in den letzten Jahren zum Umweltbereich erlassen wurden. Mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist ist es jetzt höchste Zeit, dass diese neuen Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen, nicht zuletzt auch um die notwendige Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer zu schaffen, deren Tätigkeit der Richtlinie unterliegt, und um Wettbewerbsverzerrungen bei ihrer Anwendung zu vermeiden. Diese könnten sich z. B. dann ergeben, wenn ein Schaden in mehr als einem Mitgliedstaat auftritt."

Die Umwelthaftungsrichtlinie schafft einen Rechtsrahmen für die Haftung bei Umweltschäden; sie stützt sich auf das Verursacherprinzip und hat zum Ziel, Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren. Natürliche und juristische Personen, die in der Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten ausüben oder kontrollieren, sind für die Umweltschäden, die sie mit ihrer Tätigkeit verursachen, grundsätzlich finanziell verantwortlich. Als Umweltschaden gilt die Schädigung der Gewässer, des Bodens sowie geschützter Lebensräume und Arten.

Am 1. Juni 2007 übermittelte die Kommission den 23 Mitgliedstaaten, die die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt nicht fristgerecht umgesetzt hatten, ein erstes Mahnschreiben. 14 dieser Mitgliedstaaten sind dem Mahnschreiben inzwischen nachgekommen.

Rechtliches Verfahren

Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission ein möglicher Verstoß gegen EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erstes schriftliches Mahnschreiben), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweites und letztes Mahnschreiben) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, indem sie wiederum eine erstes schriftliches Mahnschreiben (Aufforderungsschreiben) und anschließend ein zweites und letztes Mahnschreiben („mit Gründen versehene Stellungnahme”) an den Mitgliedstaat richtet. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof dann ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen

Weitere Informationen

- zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs:

http://curia.eu.int/en/content/juris/index.htm

- zur Umwelthaftungsrichtlinie:

http://ec.europa.eu/environment/liability/index.htm

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