Luftqualität: Kommission entscheidet über Anträge der Mitgliedstaaten auf Fristverlängerung zur Erreichung der EU-Normen für die Luftqualität
Reference: IP/09/1079 Date: 02/07/2009
IP/09/1079
Br üssel, den 2. Juli 2009
Luftqualität: Kommission entscheidet über Anträge der Mitgliedstaaten auf Fristverlängerung zur Erreichung der EU-Normen für die Luftqualität
Die Europäische Union hat heute neun Entscheidungen , an Österreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn und die Slowakische Republik über befristete Ausnahmen von den EU-Normen zur Luftqualität für Feinstäube (die sogenannten PM 10 -Partikel) in 94 Gebieten oder Großräumen erlassen. Die EU-Richtlinie von 2008 über die Luftqualität 1 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Frist für die Erreichung der PM 10 -Norm für bestimmte Gebiete unter strengen Bedingungen bis Juni 2011 zu verlängern. Mit den Entscheidungen der Kommission wird die Fristverlängerung für 19 Luftqualitätsgebiete in Österreich, Deutschland und Ungarn bewilligt; gegen die Fristverlängerung für alle anderen Gebiete wurden Einwände erhoben.
Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: „Die Luftverschmutzung durch PM 10 -Partikel hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, und die Einhaltung der Normen muss für uns hohe Priorität haben. Deshalb werden mit den EU-Vorschriften strenge Normen festgelegt. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Einhaltung der PM 10 -Normen innerhalb der Frist 2005 nicht erreicht und erfüllen immer noch nicht die Vorschriften. Deshalb erwartet die Kommission von den Mitgliedstaaten den eindeutigen Nachweis, dass sie im Interesse ihrer Bürger das Äußerste unternehmen, damit die EU-Normen so bald wie möglich eingehalten werden."
Die Entscheidungen der Kommission
Die Kommission hat bei jedem Gebiet genau geprüft, ob die Bedingungen für eine Fristverlängerung erfüllt sind.
Dabei kam die Kommission b ei 19 Luftqualitätsgebieten in Österreich, Deutschland und Ungarn zu dem Ergebnis, dass die beantragten Ausnahmen den Bedingungen der Richtlinie entsprechen.
Bei den restlichen Gebieten waren die Bedingungen nach Auffassung der Kommission nicht erfüllt, in zahlreichen Fällen, weil keine ausreichenden Daten vorgelegt wurden oder bei Maßnahmen in den der Kommission vorgelegten Luftqualitätsplänen nicht nachgewiesen wird, dass die Normen bei Ablauf der Frist erreicht werden. In einigen Fällen stellte die Kommission aber auch fest, dass keine Ausnahme nötig ist, weil die betreffenden Grenzwerte bereits eingehalten wurden.
Die Mitgliedstaaten können für die Gebiete, für die keine Fristverlängerung bewilligt wurde, einen neuen Antrag stellen, wenn sie anhand neuer Daten nachweisen können, dass die Bedingungen für eine Ausnahme erfüllt sind.
Auswirkungen auf die Gesundheit
Feinstäube (PM 10 ) entstehen insbesondere durch Schadstoffemissionen aus Industrie, Verkehr und Hausbrand. Sie können Asthma, Herz-Kreislaufprobleme und Lungenkrebs auslösen und die Lebenserwartung verkürzen.
Vorschriften zur Luftqualität
Die Luftqualitätsvorschriften der EU enthalten verbindliche Grenzwerte bzw. indikative Zielwerte für die höchstzulässige Konzentration bestimmter Schadstoffe in der Luft. 2 . Es gelten zwei verbindliche Grenzwerte für die Luftqualität für Feinstaub (PM 10 ), die sich auf die durchschnittliche Tages- bzw. Jahreskonzentration beziehen. Diese Vorschriften traten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Richtlinie 2008/50/EG trat 2008 in Kraft und gestattet es den Mitgliedstaaten, für PM 10 , Stickstoffdioxid und Benzol eine Fristverlängerung mitzuteilen. Die Frist für die Erreichung der Grenzwerte kann bei PM 10 bis spätestens 10. Juni 2011 verlängert werden. Innerhalb der verlängerten Frist gelten weiterhin die Grenzwerte zuzüglich einer Toleranzmarge.
Eine erste Entscheidung zu r Fristverlängerungen erging am 7. April 2009 und betraf die Niederlande. Laut Entscheidung der Kommission waren die Bedingungen für die Ausnahme von den PM 10 -Grenzwerten sowie für den Aufschub bei den Grenzwerten für NO 2 bis 2015 in allen niederländischen Luftqualitätsgebieten erfüllt, mit Ausnahme eines Gebiets, für das die Frist bis Ende 2012 verlängert wurde.
Im Januar 2009 wurden gegen zehn Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet 3 , weil sie bis dahin noch keine Mitteilungen vorgelegt oder noch nicht alle Luftqualitätsgebiete mit Überschreitung der PM 10 -Grenzwerte gemeldet hatten.
Bedingungen für die Fristverlängerung
Die Kommission hat letztes Jahr in einer Mitteilung 4 und einem Arbeitspapier 5 erläutert, wie sie bei der Bewertung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Fristverlängerungen vorgeht. Die Bedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Vor dem ursprünglichen Zeitpunkt für die Erreichung der Grenzwerte (bei PM 10: 2005) müssen alle geeigneten Maßnahmen für die Einhaltung getroffen worden sein.
Die Überschreitung muss auf mindestens eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sein: grenzüberschreitende Luftverschmutzung, widrige Witterungsbedingungen oder standortspezifische Bedingungen, die die Ausbreitung von Schadstoffen beeinflussen.
Die Grenzwerte müssen vor Ablauf der neuen Frist (Juni 2011) erreicht werden. Für jedes Luftqualitätsgebiet muss ein Luftqualitätsplan mit den geplanten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte erarbeitet werden.
Nach Eingang des Antrags kann die Kommission innerhalb von neun Monaten Einwände erheben, andernfalls gilt die Ausnahme als genehmigt. Werden Einwände erhoben und die Grenzwerte weiterhin überschritten, so werden Durchsetzungsmaßnahmen getroffen.
Weitere Informationen:
List e der Gebiete mit Überschreitung der Grenzwerte, nach Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/exceedances.htm
Website zur Fristverlängerung :
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/time_extensions.htm