OVG Koblenz - Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug muss neu geregelt werden -
OVG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 26/2009 Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer steht mit dem Naturschutzrecht im Einklang. Die Behörde muss jedoch über die Nachtflugregelung erneut befinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer im Grundsatz gebilligt - Nur Nachtflug muss neu geregelt werden -
Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer steht mit dem Naturschutzrecht im Einklang. Die Behörde muss jedoch über die Nachtflugregelung erneut befinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Gegenstand der Planung ist die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes (VLP) Speyer, die geänderten Sicherheitsanforderungen an die verfügbare Start- und Landebahnlänge für Flugzeuge im Geschäftsreiseverkehr Rechnung tragen soll. Dafür sind Eingriffe in den Auwald auf der Rheininsel Horn erforderlich, die Bestandteil eines Europäischen Vogelschutz- und eines FFH-Gebiets ist.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) und ein Bürger aus Speyer geklagt. Zur Begründung haben sie vor allem die Verletzung europäischen Naturschutzrechts geltend gemacht. Außerdem wandten sie sich gegen die Zulassung eines Kontingents von Nachtflügen und erhoben Sicherheitsbedenken wegen des infolge des Ausbaus steigenden Flugverkehrs.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Klagen nur in geringem Umfang stattgegeben und sie überwiegend abgewiesen.
Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, soweit er im Rahmen der Regelung des nächtlichen Flugbetriebs auch eine Landung je Nacht in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) zugelassen habe. Flugbewegungen in der Kernzeit der Nacht seien nur zulässig, wenn an dem Flugplatzstandort ein besonderer Bedarf hierfür bestehe. Ein solcher standortspezifischer Nachtflugbedarf, der den VLP Speyer von der Mehrzahl vergleichbarer Flugplätze unterscheide, sei hier nicht dargelegt worden. Hingegen sei die Zulassung eines monatlichen Kontingents von 30 Flugbewegungen in den Nachtrandstunden (22 bis 0 Uhr und 5 bis 6 Uhr) durch das plausible Interesse von Geschäftsreisenden gerechtfertigt, zur Wahrnehmung geschäftlicher Termine Flüge am frühen Morgen beginnen oder in den frühen Nachtstunden beenden zu können.
Das Vorhaben sei auch mit dem europäischen und nationalen Naturschutzrecht vereinbar. Zwar führe das Ausbauvorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutz- und eines FFH-Gebiets, weil zur Herstellung der für den Flugbetrieb erforderlichen Hindernisfreiheit in den Auwald auf der Insel Horn durch Wipfelkürzungen und Entnahme einzelner Bäume eingegriffen werden müsse. Doch seien diese Eingriffe aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Nur mit dem Ausbau des VLP Speyer könne dem dringenden Bedarf der stark exportorientierten Metropolregion Rhein-Neckar an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr Rechnung getragen werden. Die Auswirkungen auf die beiden europäischen Schutzgebiete würden durch eine möglichst schonende Ausführung der Baumwipfelkürzungen und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Netzes „Natura 2000” reduziert. Für das Ausbauvorhaben gebe es auch keine Alternative. Ein Ausbau des „Coleman Airfields” der US-Streitkräfte in Mannheim-Sandhofen zur zivilen Mitbenutzung für den Geschäftsreiseflugverkehr sei nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen realisierbar, weil ein Investor, der das finanzielle Risiko eines dortigen Ausbaus übernehme, nicht in Sicht sei.
Der Planfeststellungsbeschluss habe auch die Belange der Flugsicherheit hinreichend berücksichtigt. Nach dem vorgelegten Flugsicherheitsgutachten ergebe sich weder aus den Bedingungen des Sichtflugbetriebs noch aus der Nähe zu Betrieben mit gefährlichen Stoffen oder aus der Hindernissituation durch den Speyerer Dom eine relevante Risikoerhöhung. Vielmehr liege das Flugunfallrisiko in Speyer weit unterhalb der z. Zt. in Europa diskutierten Grenzwerte.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Urteil vom 8. Juli 2009, Aktenzeichen: 8 C 10399/08.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz