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OVG Koblenz - Veränderter Schallschutz an der ICE-Strecke Köln - Frankfurt/M. bei Görgeshausen nicht zu beanstanden

Pressemitteilung Nr. 18/2009 Das „Besonders überwachte Gleis” (BüG) kann als Schallschutzmaßnahme anstelle einer Lärmschutzwand an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der ICE-Strecke Köln - Frankfurt/M. nach erfolgloser Klage der angrenzenden Gemeinde Görgeshausen eingeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Veränderter Schallschutz an der ICE-Strecke Köln - Frankfurt/M. bei Görgeshausen nicht zu beanstanden


Das „Besonders überwachte Gleis” (BüG) kann als Schallschutzmaßnahme anstelle einer Lärmschutzwand an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der ICE-Strecke Köln - Frankfurt/M. nach erfolgloser Klage der angrenzenden Gemeinde Görgeshausen eingeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die klagende Ortsgemeinde wandte sich gegen den Beschluss zur Änderung der Schallschutzmaßnahmen an dem ICE-Teilstück. Nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss war eine Lärmschutzwand von 3 bis 4 m Höhe über Schienenoberkante vorgesehen. Nach Aufnahme des Betriebs im Dezember 2002 traten zunehmend Schäden an den Aluminiumelementen der Schutzwand auf. Die beigeladene DB Netz AG beantragte deshalb die Genehmigung für den Rückbau der Wand in dem Bereich und deren Ersetzung durch die Schallschutzmaßnahme des „Besonders überwachten Gleises” (BüG). Mit dieser sollen Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden. Die Gemeinde machte mit der Klage geltend, dass die Änderungsplanfeststellung zu einer Verschlechterung des Schallschutzes führe und sie in ihrer Planungshoheit beeinträchtige. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Gemeinde sei nicht befugt, Lärmschutzansprüche für ihre Bürger geltend zu machen. Auf eine fehlerhafte Abwägung mit ihren gemeindlichen Planungsinteressen könne sie sich deshalb nicht berufen, weil sie es im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterlassen habe, die betroffenen Plangebiete konkret zu bezeichnen und deren Beeinträchtigungen darzulegen. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der lärmmindernde Effekt des Schienenschleifens unabhängig von der jeweiligen Zugart bereits höchstrichterlich anerkannt sei.

Urteil vom 23. April 2009, Aktenzeichen: 8 C 11025/08.OVG

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