OVG Lüneburg - Kein vorläufiger Stopp der Waldrodung für die Erweiterung des Logistikzentrums in Lingen
OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 23.2.2009
Kein vorläufiger Stopp der Waldrodung für die Erweiterung des Logistikzentrums in Lingen
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Februar 2009 - 1 MN 28/09 - entschieden, dass die Vorbereitungsarbeiten für eine Gewerbe- und Industrieansiedlung in Lingen nicht (vorläufig) gestoppt werden.
Ein Anwohner wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den vom Rat der Stadt Lingen am 12. Februar 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 20 "Logistikzentrum an der Raffinerie - südliche Erweiterung". Mit diesem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine weitere Ansiedlung von Gewerbe und Industrie im Anschluss an das bereits vorhandene Logistikzentrum südöstlich der Erdölraffinerie Emsland geschaffen werden. Im Zuge der Vorbereitungen für die Umsetzung des Bebauungsplans ist die Rodung des auf der Fläche stehenden Waldes notwendig. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen dort zur Verhinderung der Rodung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 B 4/09 - abgelehnt. Die bereits begonnenen Rodungsarbeiten wurden von der Stadt Lingen für die laufende Woche zunächst ausgesetzt, sollen aber wieder aufgenommen werden. Der Antragsteller begehrt deshalb, die Wirksamkeit des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch einen "Schiebebeschluss" auszusetzen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dem nicht entsprochen.
Nach Ansicht des Gerichts kann der begehrte Schiebebeschluss nur ergehen, wenn unter anderem die Befürchtung besteht, aufgrund "vollendeter Tatsachen" könnten Ansprüche des Antragstellers später tatsächlich nicht mehr durchzusetzen sein. Hier ist aber nicht ersichtlich, dass Rechte des Antragstellers durch die Rodung in Gefahr geraten. Er hat selbst hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, etwa in Bezug auf durch die Ansiedlung zu befürchtende Lärmeinwirkungen auf sein nach Kartenlage fast 700 Meter vom Plangebiet entferntes Wohnhaus.