OVG Lüneburg - Urteile zum Sand- und Kiesabbau in Morsum und Thedinghausen rechtskräftig
Pressemitteilung vom 19.1.2009
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 8. Januar 2009 - 13 LA 13/08, 13 LA 15/08 u.a. - die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. November 2007 zu dem in den Gemeinden Thedinghausen und Morsum (Landkreis Verden) beabsichtigten Abbau von Sand und Kies bestätigt. Ein vor Ort bereits agierender "Altunternehmer" beabsichtigte, seinen bereits betriebenen Abbau von Sand und Kies räumlich auszuweiten. Ein weiterer Unternehmer, der bisher in dem Gebiet noch nicht tätig war, beabsichtigt einen benachbarten Kiesabbau. Im Jahre 2005 ergingen die wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse zu Gunsten der Unternehmer.
In dem der Sache 13 LA 13/08 zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren hatten Grundstückseigentümer obsiegt, deren Wohngrundstück durch das Abbauvorhaben des "Altunternehmers" in einen schmalen Geländestreifen zwischen der Weser und den entstehenden Abbauseen verwiesen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hatte den Planfeststellungsbeschluss wegen einer Betroffenheit des Eigentumsgrundrechts der Kläger in schwerer und unerträglicher Weise bei gleichzeitiger Unvereinbarkeit des Abbauvorhabens mit Zielen der Raumordnung aufgehoben. Die vom Landkreis Verden und vom Abbauunternehmen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung sind erfolglos geblieben, weil der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verneint hat.
In der Sache 13 LA 15/08 hatte sich der Senat mit der Reichweite des naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts zu befassen und ein solches für die gegen das Abbauvorhaben geltend gemachten Belange des Hochwasserschutzes verneint. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade, mit dem die Klage eines Naturschutzverbandes abgewiesen wurde, ist damit im Berufungszulassungsverfahren bestätigt worden.
Infolge der Ablehnung der Zulassungsanträge sind die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts Stade nunmehr rechtskräftig.