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OVG Münster - Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk in Datteln unwirksam

PM 3.9.2009

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom heutigen Tage den Bebauungsplan Nr. 105 – E.ON Kraftwerk – der Stadt Datteln aufgehoben. Dieser sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das bereits in Bau befindliche größte Steinkohle Mono­block-Kraftwerk Europas mit einer elektri­schen Leistung von ca. 1050 MW und einem Anteil von 0,73 % des deutschlandweit zulässigen CO2-Ausstoßes schaffen. Ge­plant ist das Projekt am süd-östlichen Stadt­rand von Datteln unmittelbar am Dortmund-Ems-Kanal und an der Grenze zu Wal­­trop. Die nächsten Wohngebiete liegen ca. 400-500m vom Plangebiet entfernt. Der ge­gen den Bebau­ungsplan gerichtete Normenkontrollantrag eines Waltroper Land­wirts hatte Er­folg.

 

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Planung am vorgesehenen Standort verstoße gegen Ziele der Landesplanung. Der Landesentwick­lungs­plan sehe als Standort für ein Großkraftwerk ein weiter von der Wohnbebauung entfernt liegendes Gebiet im Nordosten der Stadt vor. Hieran sei die Kommune jedenfalls bei einem Projekt von landesweiter Bedeutung gebunden. Der Rat habe auch die Vorgaben des Landes­ent­wicklungsprogramms und des Landes­entwicklungsplans zur ressourcen- und klima­schützenden Energienutzung nicht hin­reichend berücksichtigt. Die Stadt habe ferner das Ge­fähr­dungspotential des Kraft­werks und den Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls in der Abwägung nicht ausreichend beachtet. Der Bebauungsplan bewältige die von ihm ausgelösten Konflikte nicht im erforderlichen Umfang. Die Kommune habe eine Kon­fliktlösung vielmehr in unzulässiger Weise in nachfolgende Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren verlagert. Den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sei ebenfalls nicht aus­reichend Rech­nung getragen worden. Der Umfang des geplanten Flächenverbrauchs von ca. 64 ha. sei nicht plausibel. Fraglich sei außerdem, ob die Auswirkungen des ca. 180 m hohen – auch die Abgase ableitenden – Kühlturmes auf die benachbarte Wohnbevölkerung und das Landschaftsbild sowie die zu erwarten­den Luft- und Lärmimmissionen ausreichend ermittelt und abgewogen worden seien.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Be­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. 

 

Aktenzeichen: 10 D 121/07.NE

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