OVG Münster - Klage gegen den sechsspurigen Ausbau der A 40 in Bochum abgewiesen
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern die
Klage mehrerer Anwohner gegen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 in einem rund
3 km langen Teilabschnitt zwischen der Stadtgrenze Bochum/Essen im Westen bis
ca. 600 m östlich der Anschlussstelle Dückerweg in Bochum-Wattenscheid
abgewiesen. Dieser Ausbau ist im Januar 2006 durch den
Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen zugelassen worden.
Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die nicht in ihrem Grundeigentum
betroffenen, vorwiegend nördlich der A 40 wohnenden Kläger könnten keine
vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern
sich nur auf eine möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung ihrer eigenen
Belange berufen. Die Rügen der Kläger hinsichtlich der
Luftschadstoffimmissionen und des Verkehrslärmschutzes führten nicht zu der in
erster Linie begehrten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
Allerdings hat das Gericht das beklagte Ministerium auf den
Hilfsantrag eines Teils der Kläger verpflichtet, über eine Ergänzung des
Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Lärmschutzkonzept der
Planung sei zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, es fehle aber an einer
ausreichenden Kosten-Nutzen-Analyse bzgl. der Gewährung nur passiven statt
weitergehenden aktiven Lärmschutzes. Deshalb müsse das Ministerium eine erneute
Entscheidung über Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes treffen.
Aktenzeichen: 11 D 45/06.AK