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OVG Schleswig erklärt den Bebauungsplan der Stadt Kappeln für das Ferien- und Freizeitzentrum„Port Olpenitz“ für unwirksam.

OVG Schleswig, Pressemitteilung vom 13.3.2009

OVG Schleswig erklärt den Bebauungsplan der Stadt Kappeln für das Ferien- und Freizeitzentrum„Port Olpenitz“ für unwirksam.

Auf Antrag des NABU – Naturschutzbund –, Landesverband Schleswig-Holstein, hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens
den Bebauungsplan Nr. 56 der Stadt Kappeln für unwirksam erklärt, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Ferien- und Freizeitzentrums auf dem Gelände des ehemaligen
Marinestützpunktes Olpenitz geschaffen werden sollten.
Der Bebauungsplan umfasst im Wesentlichen das Gebiet des ehemaligen Marinestützpunktes Olpenitz, den die Marine Mitte des Jahres 2006 aufgegeben hat. Er stellt die planungsrechtliche
Grundlage für ein Ferien- und Freizeitzentrum („Port Olpenitz“) dar, das – nach Beseitigung der vorhandenen militärischen Anlagen – dort entstehen soll. Geplant sind ca. 960 Ferienhäuser mit ca.
5.500 Betten und Hotels mit ca. 1.500 Betten, ca. 2.500 Bootsliegeplätze im Innen- und Vorhafen und – als Zentrum der Freizeitanlagen – ein bis zu 35,50 m über NN hoher Freizeithügel in der Form einer
erdüberdeckten kompakten baulichen Anlage, die verschiedene Sport- und Freizeitanlagen, wie eine Eiswelt mit Schlittschuhlauffläche, Langlaufloipe, ein Spaßbad, eine Wellnesslandschaft sowie ca.
2.000 Winterlager-Bootsliegeplätze aufnehmen soll. Vorgesehen ist ferner ein Veranstaltungszentrum mit einer Openair-Bühne mit bis zu 3.000 Plätzen, ein Veranstaltungssaal mit bis zu 2.000 Plätzen und
ein Konferenzzentrum mit bis zu 1.000 Plätzen.
Zur Begründung seiner heutigen Entscheidung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen des vom NABU angestrengten Normenkontrollverfahrens sei der Bebauungsplan auch darauf
hin zu überprüfen, ob er mit Vorschriften übereinstimme, die „nur“ dem Natur- und Umweltschutz dienten. Der Bebauungsplan sei mit den Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes nicht vereinbar. Vor
allem würden durch die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen die Erhaltungsziele des teilweise unmittelbar angrenzenden Europäischen Vogelschutzgebiets „Schlei“ erheblich beeinträchtigt. Die
geplanten Maßnahmen, die diese Beeinträchtigungen ausschließen bzw. mindern soll-ten, seien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit zweifelhaft und reichten deshalb nicht aus. Der
Bebauungsplan sei ferner deshalb unwirksam, weil die Stadt Kappeln die Maßnahmen, mit denen sie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den 35,50 m hohen Freizeithügel und durch die
Bebauung auf der Nordmole, der Halbinsel Olpenitz und in der Nähe des Ostseestrandes (Hotels) in hinnehmbaren Grenzen habe halten wollen, nicht durch entsprechende Festsetzungen im Plan – und
damit nicht mit allgemeinverbindlicher Wirkung – abgesichert habe. Dass sich der Vorhabenträger, die Port Olpenitz GmbH, gegenüber der Stadt vertraglich zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet
habe, reiche zur Absicherung nicht aus.
Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen

(Az.: 1 KN 12/08)

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