OVG Weimar - Eilantrag der Gemeinde Niedersachswerfen gegen Gipstagebau
Pressemitteilung vom 7. Juli 2008
Eilantrag der Gemeinde Niedersachswerfen gegen Gipstagebau Wolfleben/Himmelsberg auch in zweiter Instanz erfolglos
Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 27. Juni 2008, der den Beteiligten inzwischen zugegangen ist, eine Beschwerde der Gemeinde Niedersachswerfen gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Weimar zurückgewiesen.
Mit ihrem Eilantrag hatte sich die Gemeinde gegen einen durch das Thüringer Landesbergamt zugelassenen sog. Hauptbetriebsplan gewandt, der einem Bergbaubetrieb den Abbau von Gips im Gemeindegebiet (ca. 1 km von der Ortslage entfernt) erlaubt. Das geplante Abbaufeld grenzt an ein ebenfalls im Gemeindegebiet gelegenes Bewilligungsfeld an, auf dem bereits Gips im Tagebaubetrieb abgebaut wird. In unmittelbarer Nähe des geplanten Gipsabbaus befinden sich ein sog. FFH-Gebiet sowie zwei Naturschutzgebiete.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Zulassung des Gipsabbaus beeinträchtige die Gemeinde voraussichtlich nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit. Die bergrechtliche Zulassung betreffe lediglich eine Fläche von 1,2 ha und damit nur rund 1 Promille des Gemeindegebiets. Die Gemeinde könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen von ihr beschlossenen Bebauungsplan berufen, der im Bereich des geplanten Abbaufeldes "Flächen für Wald" vorsieht. Der mit dieser Festsetzung nicht in Einklang stehende Gipsabbau sei zeitlich begrenzt; nach einer Beendigung des Abbaus könne der fragliche Bereich wieder aufgeforstet werden.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, dass die Rechtmäßigkeit der bergrechtlichen Zulassung auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin nicht umfassend zu überprüfen sei, da die Gemeinde sich nur auf ihre Planungshoheit berufen könne. Insbesondere die im Betriebsplanverfahren zentrale Frage der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Gipstagebaus in der Nähe geschützter Gebiete (insb. des FFH-Gebiets Nr. 4 "Kammerforst-Himmelsweg-Mühlberg") spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und hat zur Folge, dass mit dem von der Gemeinde bekämpften Gipstagebau begonnen werden darf. Die von der Gemeinde Niedersachswerfen gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Weimar (unter dem Aktenzeichen 7 K 783/07 We) noch anhängig.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 EO 139/08 -
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 7 E 1844/07 We -