Spanien: Kommission übermittelt Mahnung aufgrund von Industrieabfällen
Reference: IP/09/420 Date: 19/03/2009
IP/09/420
Brüssel, den 19. März 2009
Spanien: Kommission übermittelt Mahnung aufgrund von Industrieabfällen
Die Europäische Kommission hat Spanien aufgrund eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsvorschriften über die Behandlung und Entsorgung von Industrieabfällen eine schriftliche Mahnung übermittelt. Der Fall betrifft die Lagerung von festen Industrieabfällen im Flussmündungsgebiet von Huelva ohne die nötigen Abfallverwaltungsmaßnahmen für den Umweltschutz.
Der europäische Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: „Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jährlich erzeugten großen Abfallmengen angemessen zu bewirtschaften. Ich bin sehr beunruhigt darüber, dass in Spanien gefährliche Stoffe gelagert werden ohne konkrete Pläne, was langfristig damit geschehen soll. Ich fordere Spanien dringend auf, diese Missstände zu beseitigen."
Industrieabfälle im Flussmündungsgebiet von Huelva
Die Kommission übermittelt Spanien eine schriftliche Mahnung, da das Land die Lagerung von Industrieabfällen zulässt, was einen Verstoß gegen die EU-Umweltvorschriften, nämlich die Richtlinien über Abfälle[1], integrierte Verschmutzungsvermeidung und -verminderung[2] (IPPC) und über Abfalldeponien[3] darstellt.
In den letzten 40 Jahren wurden etwa 120 Mio. Tonnen des Industrieabfallproduktes Phosphorgips, welches bei der Herstellung von Düngemitteln durch die lokale Industrie anfällt, im Schwemmlandgebiet des Flusses Tinto im Flussmündungsgebiet von Huelva in Südwestspanien gelagert. Im Rahmen der Richtlinien über Abfalldeponien und IPPC sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Genehmigungen zu erteilen, um die Verschmutzung durch Abfalldeponien zu vermeiden und zu kontrollieren. Die Kommission hat den Fall gegenüber Spanien zum ersten Mal im Mai 2008 zur Sprache gebracht, nachdem die Frist für die Erteilung solcher Genehmigungen abgelaufen (30. Oktober 2007) und keine Genehmigungen erteilt worden waren[4].
Die spanischen Behörden machen geltend, dass es sich bei Phosphorgips um ein industrielles Nebenerzeugnis und nicht um Abfall handele. Dementsprechend würden die schließlich erteilten Betriebszulassungen es den Düngemittelherstellern erlauben, weiterhin Phosphorgipsabfälle auf Deponien in der Nähe bewohnter Gebiete abzuladen, ohne die EU-Umweltauflagen zu erfüllen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass das Material, da es entsorgt wurde, als Abfallprodukt betrachtet werden muss und einer Genehmigung bedarf, um eine angemessene Behandlung in Übereinstimmung mit den EU-Umweltbestimmungen zu gewährleisten. Die Kommission übermittelt Spanien daher eine schriftliche Mahnung.
Rechtsverfahren
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn nach Auffassung der Kommission ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegen könnte, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Wird der Mitgliedstaat nicht im Sinne dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme tätig, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. In diesem Fall verschickt die Kommission erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und danach eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“). Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof dann ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/community_law/your_rights/your_rights_forms_en.htm#infractions
Urteile des Europäischen Gerichtshofs:
http://curia.europa.eu/en/content/juris/index.htm
[1] Richtlinie 75/442/EG vom 15. Juli 1975 über Abfälle.
[2] Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
[3] Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
[4]http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/704&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en