Umwelt: Kommission richtet letztes Mahnschreiben wegen nicht erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfungen an Rumänien
Reference: IP/10/316 Date: 18/03/2010
IP/10/316
Brüssel, den 18. März 2010
Umwelt: Kommission richtet letztes Mahnschreiben wegen nicht erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfungen an Rumänien
Die Europäische Kommission übermittelt Rumänien ein letztes Mahnschreiben wegen Verstößen gegen das EU-Recht in Bezug auf die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Eine Großanlage zur Herstellung von Formaldehyd wurde 2007 in Rumänien ohne Genehmigung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung errichtet. Die rumänischen Behörden hatten ursprünglich den Abriss der Anlage verfügt, diese Anordnung wurde aber später durch ein örtliches Gericht aufgehoben. Über etwaige gegen den Betreiber verhängte Sanktionen liegen der Kommission keine Angaben vor. Wenn Rumänien auch auf das zweite Mahnschreiben nicht reagiert, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Janez Potočnik: „Gesetze allein reichen nicht aus. Sie müssen vor Ort auch angewandt werden. Rumänien muss dafür sorgen, dass in Fällen wie diesem Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden und die Ergebnisse dieser Prüfungen Berücksichtigung finden.“
60 000 Tonnen Formaldehyd
Die Kommission übermittelt Rumänien ein letztes Mahnschreiben, weil das Land den Bau einer industriellen Großanlage zugelassen hatte, bevor eine angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
Es geht um die illegale Errichtung einer Anlage, in der pro Jahr 60 000 Tonnen Formaldehyd hergestellt werden sollen. Die ursprüngliche Anordnung der Behörden, die Anlage abzureißen, war von einem Berufungsgericht aufgehoben worden. Rumänien hat keine wirksamen Maßnahmen eingeleitet, um den Betreiber zu bestrafen und für die Einhaltung des EU-Rechts zu sorgen. Rumänien hat gegen mehrere wichtige EU-Umweltvorschriften verstoßen, darunter die Richtlinie über Umweltverträglichkeitsprüfungen1 und die Seveso-Richtlinie2 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Im Oktober 2009 hat die Kommission eine erste schriftliche Mahnung versandt, auf die Rumänien im November antwortete.
Die Kommission hält die Antwort Rumäniens, die den Verdacht, es liege ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, nicht widerlegen konnte, für nicht zufriedenstellend und hat beschlossen, eine zweites Mahnschreiben zu verschicken. Dies ist der letzte Schritt, bevor sie den Europäischen Gerichtshof anruft.
Rechtsverfahren
Nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Kommission Mitgliedstaaten, die gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstoßen, vor dem Gerichtshof verklagen.
Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit einer ersten schriftlichen Mahnung („Aufforderungsschreiben“) an den Mitgliedstaat, der sich innerhalb von zwei Monaten zu dem Sachverhalt äußern muss.
Hält die Kommission die Stellungnahme des Mitgliedstaates für nicht zufriedenstellend, folgt eine zweite und letzte Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“), in der sie nachdrücklich darlegt, worin der Verstoß besteht, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, nachzukommen.
Wird der Mitgliedstaat daraufhin nicht tätig, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Bei einer Verurteilung muss der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
Wird der Mitgliedstaat noch immer nicht tätig, folgt ein weiterer Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens, diesmal gemäß Artikel 260 AEUV, mit nur einer schriftlichen Mahnung. Danach kann der Gerichtshof letztendlich gegen den Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes verhängen.
Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_de.htm
Nummer des Vertragsverletzungsverfahrens:
2009/4425
1 :
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).
2 :
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).