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Umwelt: Kommission richtet Mahnschreiben an Griechenland und Ungarn wegen Unterlassungen im Naturschutzbereich

EU-Kommission, Pressemitteilung IP/08/1538 Brüssel, den 16. Oktober 2008

Die Europäische Kommission leitet rechtliche Schritte gegen Griechenland und Ungarn wegen Nichtumsetzung der Artenschutzvorschriften ein. Griechenland, das wegen dieser Angelegenheit bereits verklagt worden ist, weist immer noch nicht genügend Gebiete für Zugvögel und gefährdete Vogelarten aus und verstößt damit gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie. In einem gesonderten Verfahren erhält Ungarn ein erstes Mahnschreiben aufgrund der Tatsache, dass es den Wald von Sajólád im Osten des Landes nicht geschützt hat, sowie wegen allgemeiner Probleme bei der Umsetzung von Natura 2000 in nationale Rechtsvorschriften.

Schriftliche Mahnung an Griechenland in Sachen Vogelschutz

Die Kommission richtet an Griechenland ein erstes Mahnschreiben im Rahmen von Artikel 228 EG-Vertrag, weil es versäumt hat, eine ausreichende Zahl von Schutzgebieten für Wildvögel auszuweisen.

Am 25. Oktober 2007 wurde Griechenland vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, weil es nicht genug besondere Schutzgebiete (SPA – special protection areas, siehe unten) zur Erhaltung wild lebender Vogelarten ausgewiesen hatte. Der Gerichtshof listete zahlreiche Versäumnisse (Fälle von unzureichender Gebietsausweisung) auf und führte zwölf Arten an, die stärker geschützt werden müssen, darunter den Bartgeier (Gypaetus barbatus), eine vom Aussterben bedrohte Art, und den Östlichen Kaiseradler (Aquila heliaca), der als gefährdet eingestuft wird. Der Gerichtshof bemängelte auch die unzureichende Erfassung von international bedeutsamen Feuchtgebieten. Infolge des Gerichtshofurteils hat Griechenland zwölf weitere SPA hinzugefügt, so dass das Land nun insgesamt 163 SPA vorweisen kann, und es wies eine ausreichende Zahl von Gebieten für eine der im Gerichtshofurteil ausdrücklich genannten Arten aus. Die Erfassung der Schutzgebiete ist jedoch nach wie vor sehr weit von den Forderungen des Gerichtshofs entfernt. Noch immer sind 32 bedeutende Vogelschutzgebiete (Important Bird Areas, IBA, siehe unten) nicht als SPA ausgewiesen. Bei weiteren 75 IBA, deren Erfassung unzureichend ist, müssen die Grenzen neu abgesteckt werden, insbesondere für die verbleibenden 11 Arten.

Die Kommission richtet daher an Griechenland ein erstes Mahnschreiben, in dem sie auf die Folgen aufmerksam macht, die sich bei Nichteinhaltung der Vorschriften ergeben und die letztlich eine finanzielle Sanktion nach sich ziehen könnten.

Ungarn wird zur Verantwortung gezogen

Die Kommission ergreift rechtliche Maßnahmen gegen Ungarn wegen Verstoßes gegen die Naturschutzvorschriften der EU. Es handelt sich dabei um den Wald von Sajólád in Ostungarn, ein geschütztes Hartholzwaldgebiet. Der Wald von Sajólád wurde 2004 in das „Natura-2000“-Netz (siehe unten) aufgenommen, ist aber inzwischen wegen illegalen Holzeinschlags stark geschädigt. Das Gebiet war ein Refugium für zahlreiche geschützte Arten wie dem Kleinen Maivogel (Euphydryas maturna), einer der am stärksten gefährdeten Schmetterlingsarten Europas. Es wurden keine angemessenen Maßnahmen getroffen, um die Auswirkungen der Zerstörung auszugleichen.

In dieser Rechtssache geht es darüber hinaus um die unvollständige Umsetzung der Habitatrichtlinie in den ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere um Versäumnisse in Bezug auf die ungarischen Wälder. Besondere Sorge bereiten die Folgenabschätzungen, die vor der Genehmigung von neuen Forstmanagementplänen vorgenommen werden müssen.

Die Kommission richtet daher an Ungarn ein erstes Mahnschreiben zu diesen Punkten.

Besondere Schutzgebiete

Die europäische Natur wird durch zwei wichtige Rechtsakte geschützt: die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie. Nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die geeignetsten Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten als besondere Schutzgebiete ausweisen. Bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von SPA nachgekommen sind, legt die Kommission die besten verfügbaren ornithologischen Daten zugrunde. Liegen die erforderlichen wissenschaftlichen Daten nicht vor, werden die nationalen Verzeichnisse bedeutender Vogelschutzgebiete (IBA) herangezogen, die von der Nichtregierungsorganisation Birdlife International erstellt werden. Das IBA-Verzeichnis ist zwar nicht rechtsverbindlich, beruht aber auf international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien. Der Europäische Gerichtshof hat die wissenschaftliche Bedeutung dieser Daten bereits anerkannt.

Die Habitatrichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhaltung von Typen natürlicher Lebensräume und zum Schutz verschiedener aufgelisteter Arten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausweisen müssen. Die besonderen Schutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen das „Natura-2000”-Netz der Schutzgebiete, das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und der in ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten.

Rechtliches Verfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (die zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel zwei Monaten, nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission dann den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen sind zu finden unter:

http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_en.htm

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