Umwelt: Kommission sendet Finnland letzte Mahnung wegen Umwelthaftungsrecht
Reference: IP/09/1791 Date: 20/11/2009
Umwelt: Kommission sendet Finnland letzte Mahnung wegen Umwelthaftungsrecht
Die Europäische Kommission richtet ein letztes Mahnschreiben an Finnland, das einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Umwelthaftungsrecht nicht Folge leistet. Finnland wurde verurteilt, weil es die EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Während die Richtlinie jetzt für das Festland umgesetzt wurde, gilt dies nicht für die Provinz Åland. Die Frist ist am 30. April 2007 abgelaufen. Wird Finnland nicht im Sinne des Mahnschreibens tätig, kann die Kommission beim Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds beantragen.
Letzte Mahnung an Finnland wegen Nichtumsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie
Im Dezember 2008 hat der Europäische Gerichtshof Finnland wegen Nichtumsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie 1 in innerstaatliches Recht verurteilt. Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Umweltschäden in der EU vermieden oder saniert und die Verursacher zur Verantwortung gezogen werden.
Da die Kommission über keine Maßnahmen unterrichtet wurde, sendete sie Finnland im Juni 2009 ein erstes Mahnschreiben. Seither hat Finnland der Kommission mitgeteilt, dass die Richtlinie auf dem Festland vollständig umgesetzt worden sei, in der Provinz Åland jedoch noch nicht. Da Finnland offenbar die Richtlinie nicht in seinem gesamten Hoheitsgebiet umgesetzt hat, sendet die Kommission das zweite Mahnschreiben. Wird Finnland nicht im Sinne des Schreibens tätig, kann die Kommission beim Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds beantragen.
Europäisches Umwelthaftungsrecht
Die Umwelthaftungsrichtlinie schafft einen Rechtsrahmen für die Haftung bei Umweltschäden; sie stützt sich auf das Verursacherprinzip und hat zum Ziel, Umweltschäden zu vermeiden und zu sanieren. Natürliche und juristische Personen, die in der Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten ausüben oder bestimmen, sind für die Umweltschäden, die sie mit ihrer Tätigkeit verursachen, grundsätzlich finanziell verantwortlich. Als Umweltschaden gilt die Schädigung der Gewässer, des Bodens sowie geschützter Lebensräume und Arten.
Rechtliches Verfahren
Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wenn nach Auffassung der Kommission ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und deutlich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Wird der Mitgliedstaat nicht im Sinne dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme tätig, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof in seinem Urteil zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht Folge leistet, indem sie wiederum ein erstes Mahnschreiben („Aufforderungsschreiben“) und anschließend ein zweites und letztes Mahnschreiben („mit Gründen versehene Stellungnahme“) an den Mitgliedstaat richtet. Nach Artikel 228 kann die Kommission ferner den Gerichtshof ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.