Umwelt: Kommission stellt zwei Verfahren gegen Polen im Naturschutzbereich ein
Reference: IP/09/566 Date: 14/04/2009
IP/09/566
Brüssel, den 14. April 2009
Umwelt: Kommission stellt zwei Verfahren gegen Polen im Naturschutzbereich ein
Die Europäische Kommission stellt in zwei Naturschutz-Fällen Rechtsverfahren gegen Polen ein. Das erste Verfahren wird eingestellt nach der Einführung von Maßnahmen zum Schutz eines der wichtigsten Naturgebiete Europas – dem Rospuda-Flusstal. Das zweite Verfahren wird eingestellt, da Polen nunmehr sein Netzwerk besonderer Schutzgebiete vervollständigt hat.
Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: „Ich freue mich über die Entscheidung der polnischen Regierung, die Umgehungsstraße von Augustów umzulegen. Dadurch werden nicht nur die EU-Umweltvorschriften eingehalten, sondern vor allem wird eines der wertvollsten Naturgebiete in Europa geschützt. Außerdem gratulieren wir Polen zur Vervollständigung seines Netzwerkes besonderer Schutzgebiete."
Kommission stellt Verfahren gegen Polen in zwei wichtigen Verstoßfällen im Umweltbereich ein
Der erste Fall wurde abgeschlossen, nachdem die polnische Regierung entschieden hatte, den Bau einer Umgehungsstraße durch eines der wertvollsten Naturgebiete Europas zu stoppen.
Im Februar 2007 hatten die polnischen Behörden den Startschuss für den Beginn der Bauarbeiten der Umgehungsstraße von Augustów gegeben, die durch ein wichtiges Naturgebiet im Rospuda-Flusstal verlaufen sollte. Das Tal ist als besonderes Schutzgebiet für Vögel ausgewiesen und darüber hinaus als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt. Es enthält ein Mosaik unverfälschter Lebensräume in einem der größten und besterhaltenen Urwälder Mitteleuropas und in einzigartigen Feuchtgebieten.
Damals wurde die Kommission unverzüglich tätig Schritte und bat den Europäischen Gerichtshof um eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung des Baubeginns (siehe IP/07/369). Daraufhin wurden die Bauarbeiten vorläufig ausgesetzt.
Im Frühjahr 2008 organisierte das polnische Umweltministerium eine Diskussionsrunde mit den verschiedenen Interessenträgern, um die Bewertung von Alternativen und die Aussparung der geschützten Gebiete zu erörtern. Am 24. März 2009 kündigte die polnische Regierung an, es sei eine neue Route für die Umgehungsstraße, die sogenannte Raczki-Variante, gewählt worden, die außerhalb der Natura-2000-Gebiete liegt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat die Kommission beschlossen, das Rechtsverfahren einzustellen.
Nachdem Polen alle für den Vogelschutz in seinem Hoheitsgebiet notwendigen Gebiete ausgewiesen hat, stellt die Kommission auch ein zweites gegen Polen anhängiges Verfahren im Naturschutzbereich ein. Nach einem letzten Mahnschreiben im Dezember 2006 haben die polnischen Behörden nun die notwendigen Schritte unternommen, um alle wichtigen ornithologischen Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Die festgelegten Gebiete decken die Lebensräume geschützter Vogelarten ausreichend ab, so dass die Kommission beschlossen hat, das Verfahren einzustellen.
EU-Naturschutzvorschriften
Die europäische Natur wird durch zwei wichtige Rechtsakte geschützt: die Vogelschutzrichtlinie und die Habitatrichtlinie. Nach der Vogelschutzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten als besondere Schutzgebiete (SPA) ausweisen. Bei der Prüfung, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von SPA nachgekommen sind, legt die Kommission die besten verfügbaren ornithologischen Daten zugrunde.
Die Habitatrichtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhaltung von Typen natürlicher Lebensräume und zum Schutz verschiedener aufgelisteter Arten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausweisen müssen. Die besonderen Schutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen das „Natura-2000”-Netz der Schutzgebiete, das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und der in ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten.
Rechtliches Verfahren
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Liegt nach Auffassung der Kommission eine mögliche Verletzung des EU-Rechts vor, die die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben“ (erstes Mahnschreiben), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.
Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ (zweites und letztes Mahnschreiben) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine Verletzung des EU-Rechts vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.
Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht Folge geleistet hat. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof dann ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind zu finden unter
http://curia.eu.int/en/content/juris/index.htm