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Umwelt: Spanien droht Geldbuße wegen Verstößen gegen Naturschutzrecht

Reference: IP/09/1030 Date: 25/06/2009

Umwelt: Spanien droht Geldbuße wegen Verstößen gegen Naturschutzrecht

Die Europäische Kommission verwarnt Spanien wegen zwei Verstößen gegen das Umweltrecht. Der erste Fall, der zu einem Gerichtsverfahren führen könnte, betrifft das Versäumnis, die Umweltverträglichkeit des Tagebaus in einem Natura-2000-Gebiet in Kastilien-Leon zu prüfen, in dem zahlreiche bedrohte Arten leben, wie Braunbären und Auerhühner, die beide nach EU-Recht geschützt sind. Im zweiten Fall wurde es versäumt, auf den Kanarischen Inseln mehrere Naturschutzgebiete auszuweisen und zu schützen. Die Kanarischen Inseln sind eines der Gebiete in der EU mit besonders großer Artenkonzentration; zudem leben dort zahlreiche endemische Arten, also Arten, die nur dort und sonst nirgends vorkommen.

EU-Umweltkommissar Stavros Dimas sagte: „Unsere Wirtschaft und unsere Lebensweise sind auf eine gesunde Umwelt angewiesen. Natura 2000 – das europäische Netz von Naturschutzgebieten – trägt wesentlich dazu bei, die Unversehrtheit der Umwelt auf unserem Kontinent zu erhalten. Diese Unversehrtheit muss geschützt werden, wann immer sie gefährdet ist. Bewirtschaftungs­maßnahmen oder Bauprojekte sind in Natura-2000-Gebieten nicht grundsätzlich verboten, doch muss dafür gesorgt werden, dass sie der Unversehrtheit dieser wichtigen Gebiete nicht abträglich sind. Ich appelliere daher an Spanien, so schnell wie möglich Abhilfe zu schaffen.“

Übertagebau und Braunbären

Spanien wird vor dem Gerichtshof verklagt, weil es für mehrere Übertageminen in Kastilien-Leon, die bereits in Betrieb oder ge nehmigt sind, keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Die betreffenden Kohleminen befinden sich in einem Natura-2000-Gebiet im Laciana-Tal, in der Nähe von Villablino, Leon. Dort leben mehrere stark gefährdete Arten, darunter der Braunbär ( Ursus arctos ) und das Auerhuhn ( Tetrao urogallus ).

Nach dem Gemeinschaftsrecht muss ordnungsgemäß geprüft werden, ob sich Projekte negativ auf Arten auswirken, die nach der Habitat-Richtlinie als prioritäre Art oder nach der Vogelschutzrichtlinie als geschützte gefährdete Vogelart eingestuft sind, bevor mit den Arbeiten begonnen werden kann. Die Kommission ist mit der Qualität der bislang ausgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. den anschließend vorgebrachten Begründungen Spaniens nicht zufrieden und hat das Land deswegen vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

Schutz der Artenvielfalt auf den Kanarischen Inseln

Außerdem übermittelt die Kommission Spanien eine zweite schriftliche Mahnung, die 174   Schutzgebiete auf den Kanarischen Inseln betrifft, die noch immer nicht hinreichend geschützt werden. Nach spanischem Recht mussten diese Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, bis Dezember 2007 als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Spanien behauptet, die Verfahren liefen, die Kommission hält aber dagegen, dass bislang noch kein endgültiger Termin für die Ausweisung feststehe und noch keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen worden seien.

Das Verfahren wurde im Februar zusammen mit einem vergleichbaren Verstoßverfahren gegen Portugal eingeleitet, das die Azoren und Madeira betrifft und bei dem rasche Fortschritte erzielt wurden.

Auf den Kanarischen Inseln leben zahlreiche endemische Tier- und Pflanzenarten, die nur hier vorkommen. Die Inseln verfügen über einzigartige Ökosysteme, die typisch für diese Vulkangebiete sind. Viele dieser Ökosysteme, wie die Küstenlagunen und die Lorbeerwälder, sind bedroht. Obwohl diese Region nur 0,3 % der Fläche der EU ausmacht, kommen dort fast 20 % der wichtigsten Lebensraumtypen der EU und 28 % der geschützten – oft endemischen - Pflanzenarten vor.

Besondere Schutzgebiete und Sonderschutzgebiete

Europas Naturschutz beruht auf zwei wichtigen Rechtsakten: der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie. Nach der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete auszuweisen, die sich als besondere Schutzgebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten besonders gut eignen. Hierfür müssen objektive, nachprüfbare wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden.

Nach der Habitatrichtlinie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in ihrem Hoheitsgebiet, die wesentlich dazu beitragen, natürliche Lebensraumarten in Europa zu erhalten. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten diese Gebiete innerhalb von sechs Jahren durch innerstaatliche Rechtsvorschriften in streng geschützte Sonderschutzgebiete umwandeln. Zusammen bilden die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse, die besonderen Schutzgebiete und die Sonderschutzgebiete das Netz Natura 2000 , das wichtigste Instrument der EU zur Erhaltung natürlicher Lebensräume und ihrer Fauna und Flora.

Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat zu unternehmen, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweite schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, so kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Dazu verschickt sie erneut eine erste schriftliche Mahnung („Aufforderungsschreiben“) und dann eine zweite und letzte schriftliche Mahnung („mit Gründen versehene Stellungnahme“). Anschließend kann die Kommission aufgrund dieses Artikels den Gerichtshof auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe zu verhängen.

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