VG Koblenz - Keine Genehmigung für Windrad
Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 4/2009
Die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein in der Nähe des Eschelbacherhofes in der Verbandsgemeinde Baumholder errichtetes Windrad ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Juli 1999 erteilte der Landkreis Birkenfeld der Klägerin, einem Unternehmen der Windenergiebranche, Genehmigungen zur Errichtung zweier Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Gesamthöhe von 85 m. Auf die Klage von Nachbarn hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung für eine der Anlagen, die mittlerweile errichtet worden waren, wegen Missachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auf, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ, ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Im August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung dieser Windkraftanlage. Nachdem der Landkreis die Stilllegung des Betriebs der Anlage verfügt hatte, versagte er im Juni 2008 die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Bereits zuvor hatte die Klägerin diesbezüglich Untätigkeitsklage erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, seien nicht gegeben. Die Zulassung des Windrades sei nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren. Von einer Windkraftanlage könne im Einzelfall wegen der Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende und deswegen rücksichtslose Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen. Ein solcher Fall liege hier vor. Das nächst gelegene Wohnhaus des Eschelbacherhofes liege weniger als 300 m von der Anlage entfernt. Diese stehe auf einer Anhöhe und das Gelände steige hinter dem Hof stark an. Von daher trete die Anlage wegen der topografischen Verhältnisse massiv in Erscheinung. Hinzu komme, dass sich an der südlichen Gebäudeseite des Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befänden, die offensichtlich als Ruhezonen dienten und von denen eine freie Sicht zur Anlage gegeben sei. Diese Bereiche würden durch die Anlage erheblich gestört und praktisch einer Nutzung entzogen. Durch die Drehbewegungen des quasi über dem Wohnhaus thronenden Windrades, die wegen der Geräuschimmissionen der Anlage verstärkt wahrgenommen würden, komme es für dieses Haus zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dies gelte umso mehr, als sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld der Bewohner dieses Hauses befänden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2009, 1 K 565/08.KO)