VG Koblenz - Streit um Andernacher Hafen
Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung 3/2009
Streit um Andernacher Hafen
Der Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Andernacher Hafens darf weiter vollzogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die SGD Nord genehmigte auf Antrag der Stadtwerke Andernach GmbH unter dem 12. August 2008 die Erweiterung der Hafeneinfahrt und eines Beckenteils sowie die Anlegung eines Terminals mit Umschlagfläche. Hiergegen erhob ein Neuwieder Bürger, dem ein Haus auf der gegenüberliegenden Rheinseite gehört, Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Die SGD Nord ordnete in der Folgezeit die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Daraufhin beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und machte geltend, dass das Vorhaben für ihn zu einer Belastung mit Lärm führe, die angesichts der bestehenden Vorbelastungen unzumutbar sei.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, so die Richter, hätten die Belange der Stadtwerke Vorrang, da der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit seiner Klage wohl keinen Erfolg haben könne. Das genehmigte Vorhaben sei bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers in Neuwied nicht abwägungsfehlerhaft. Die SGD Nord habe im Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen und sich hierbei an den Vorgaben eines im Verfahren eingeschalteten Lärmsachverständigen orientiert. Zwar habe der Antragsteller im Verfahren die Stellungnahme eines anderen Büros vorgelegt. Aufgrund der Annahmen dieses Büros habe der Sachverständige, an dessen Sachkunde die Kammer keine Zweifel hege, festgestellt, dass sich nach den Kriterien der TA Lärm das Wohnhaus des Antragstellers, das 1.000 m vom neuen Terminal entfernt liege, nicht mehr im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinde. Ausweislich der Einschätzung des Sachverständigen seien an dem Gebäude des Antragstellers nachts die Geräuschsimmissionen des geplanten Terminals nicht messbar und die Hintergrundgeräusche aus dem Rheintal (Verkehrslärm, Fernlärm) überdeckten die zu erwartenden Geräuschsimmissionen. Von daher sei nicht erkennbar, dass sich durch das genehmigte Vorhaben die Lärmsituation für den Antragsteller verschlechtere.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2009, 1 L 1334/08.KO)