VG Regensburg - Verwaltungsgericht weist Klagen gegen den Hochwasserschutz Sinzing ab
VG Regensburg vom 5.6.2009
Verwaltungsgericht weist Klagen gegen den Hochwasserschutz Sinzing ab.
Mit Urteilen vom 25. Mai 2009, deren vollständige Abfassung den Parteien jetzt zugestellt wurde, hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg die Klagen von fünf Sinzinger Bürgern gegen die wasserrechtliche Planfeststellung des Landratsamtes Regensburg vom 20. Januar 2009 abgewiesen. Das Landratsamt hatte in diesem Bescheid die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen genehmigt, die den südlich der Schwarzen Laber und westlich der Donau gelegenen Ortsteil von Sinzing vor einem hundertjährigen Hochwasser schützen sollen. Einer der Kläger hatte für sein nördlich der Schwarzen Laber gelegenes Grundstück eine Verschlechterung der Hochwassersituation befürchtet und die Durchführung spezieller Schutzmaßnahmen für sein Eigentum gefordert. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass hinsichtlich des Grundstücks dieses Klägers vorhabensbedingte Nachteile nicht wahrscheinlich sind und er keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Hochwasserschutzmaßnahmen hat. Die vier anderen Kläger begehrten für ihre östlich des Flurwegs gelegenen Grundstücke, die nach der festgestellten Planung zum größten Teil außerhalb des Bereichs liegen werden, den der Damm schützen soll, die teilweise Einbeziehung in den geschützten Bereich durch eine Verlegung des Dammes Richtung Donau. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Es verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die im faktischen Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücke der Kläger unbebaut und auch rechtlich nicht bebaubar sind. Die Entscheidung des Vorhabensträgers, diese Grundstücke nicht in die Gesamtmaßnahme einzubeziehen, ist deshalb nach Meinung des Gerichts nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Funktion dieser Grundstücke als natürlicher Retentionsraum der Donau aufrecht zu erhalten. Die von den Klägern behaupteten Auswirkungen der Staustufe Regensburg-Pfaffenstein auf die Hochwassersituation in Sinzing haben nach Auffassung des Gerichts keine Bedeutung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, da das zu beurteilende Vorhaben die aktuelle Hochwassersituation unabhängig von deren Ursache bewältigen muss. Das Gericht teilte auch nicht die Zweifel der Kläger an der Finanzierung des Vorhabens und der
Standfestigkeit des Dammabschnitts im Bereich ihrer Grundstücke.
Gegen die Urteile (Az. RO 8 K 09.274 und RO 8 K 09.306-309) kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München gestellt werden.