VGH München - Bund–Naturschutz–Klage gegen den Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen (B 23) abgewiesen
VGH München, Pressemitteilung zum Urteil vom 23.6.2009 Az. 8 A 08.40001
Bund–Naturschutz–Klage gegen den Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen (B 23) abgewiesen
Nach dreitägigen umfassenden mündlichen Verhandlungen am 19., 20. und 28. Mai 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit am 23. Juni 2009 verkündetem Urteil die Klage des Bund Naturschutz gegen die Ortsumfahrung Garmisch-Partenkirchen durch den Kramer im Zuge der B 23 – sog. Kramertunnel – abgewiesen.
Nach Untersuchung einer Vielzahl von Trassenvarianten entschied sich die Regierung von Oberbayern in ihrem Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 für eine vergleichsweise kurze Tunnelstrecke von ca. 3,6 km Länge im nördlichen Teil der genehmigten Trasse; vom Bereich Tierheim oberhalb des Ortsteils Breitenau bis zum Anschluss an die bestehende B 23 nahe Grainau im Süden wird die Trasse in offenem Gelände geführt. Dem hat der Bund Naturschutz in seiner Klage eine Alternativtrasse gegenübergestellt, die ca. 800 m länger unterirdisch verlaufen und u.a. auch das US-Recreation Center unterfahren würde. Hinsichtlich der Unterfahrung dieses Geländes der US-Streitkräfte konnte in Verhandlungen, die im Vorfeld der Planung zwischen den Straßenbaubehörden und der US-Seite stattgefunden hatten, wegen der zu stellenden Sicherheitsanforderungen keine Einigkeit erzielt werden.
Nach ausführlicher Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten – insbesondere auch der geologischen, naturschutzfachlichen und verkehrstechnischen Aspekte des Vorhabens – ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Planung der Regierung von Oberbayern rechtlich nicht beanstandet werden könne. Bei Berücksichtigung des der Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde zustehenden Planungsspielraums seien beide Trassen hinsichtlich ihrer jeweiligen Vorzüge und Nachteile insgesamt als etwa gleichwertig einzuschätzen. Vorteilen der von der Regierung genehmigten Trasse bei der kürzeren Tunnellänge, der Verkehrssicherheit und wohl insgesamt auch bei den Kosten stünden Nachteile beim Landschaftsbild und beim Flächenverbrauch gegenüber. Belangen des europäischen Artenschutzes und des Lärmschutzes komme im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle zu. Weiter vom Bund Naturschutz vorgetragene Belange des Artenschutzes wie auch des Hochwasserschutzes seien wegen fehlender Geltendmachung im Verwaltungsverfahren vom Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund der nach alldem in etwa gegebenen Gleichwertigkeit der beiden Trassen habe sich die Regierung auch ohne Rechtsfehler gegen eine Unterfahrung des Geländes der US-Streitkräfte entscheiden dürfen. Die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut insoweit erforderlichen „überwiegenden deutschen Interessen“ hätten danach nicht bejaht werden können.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.