VGH München - Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung immissionsschutzrechtlicher Anlagen durch externe private Sachverständige
VGH München, Pressemitteilung vom 3.3.2009
Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung immissionsschutzrechtlicher Anlagen durch externe private Sachverständige
Eine immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung, die dem Anlagenbetreiber eine Eigenüberwachung mittels turnusmäßiger Überprüfung des laufenden Betriebs anhand sämtlicher rechtlicher
Anforderungen durch einen externen privaten Sachverständigen auferlegt, ist rechtswidrig. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 19. Februar 2009 entschieden
und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münchens bestätigt.
Die Klägerin ist Betreiberin einer Asphaltmischanlage. Im Rahmen einer Änderungsgenehmigung gab die Landeshauptstadt München ihr in einer Nebenbestimmung auf, die Asphaltmischanlage in
regelmäßigen Abständen durch einen externen privaten Gutachter vor Ort umfassend auf Übereinstimmung mit sämtlichen rechtlichen Vorgaben, nicht nur des Immissionsschutzrechts überwachen
zu lassen. Nach Auffassung des BayVGH war die Nebenbestimmung aufzuheben, da die Verpflichtung zu einer Eigenüberwachung durch externe Sachverständige einer gesetzlichen Ermächtigung
bedürfe, an der es jedoch fehle. Eine rechtliche Grundlage hierfür finde sich weder im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) noch in einer auf Grund des BImSchG erlassenen Verordnung.
Vielmehr bestehe hinsichtlich der behördlichen Anordnungen zur betrieblichen Eigenüberwachung ein sehr ausdifferenziertes Regelungssystem, das den Schluss auf eine abschließende
gesetzliche Regelung nahelege. Dadurch seien die zuständigen Landesbehörden gehindert, über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus weitergehende Anforderungen zur betrieblichen Eigenüberwachung
im Wege von Einzelanordnungen festzusetzen, wie dies im zu entscheidenden Fall geschehen sei.
Abgesehen davon bleibe es den Immissionsschutzbehörden grundsätzlich unbenommen, sich aus fiskalischem Interesse mit dem Ziel der Personaleinsparung für die Überwachungsform mit geringerer behördlicher Beteiligung (Anleitung zu betreibereigener Überwachung) zu entscheiden, die – im Gegensatz zur regelmäßigen umfassenden Eigenüberwachung durch externe private Sachverständige
– auch im Gesetz vorgesehen sei.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.2.2009 Az. 22 BV 08.1164)