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VGH München - Sonderflughafen Oberpfaffenhofen

VGH München, PM vom 04.09.2008 Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Antrag gegen Zielfestsetzung im Landesentwicklungsprogramm erfolglos

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gegebenen Beschluss vom 1. September 2008 den Antrag einer benachbarten Gemeinde als unzulässig verworfen, das im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) festgelegte Ziel B V 1.6.5 zur Ausbaumöglichkeit und erweiterten Nutzung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach dem im LEP formulierten Ziel soll der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen in seinem Bestand gesichert werden und die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr offen gehalten werden.

Nach Auffassung des BayVGH bestünden im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsstellerin überhaupt antragsbefugt sei. Ihr fehle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil sie dadurch ihre Rechtsposition nicht verbessern könne. Die Gemeinde habe bereits vor dem jetzt entschiedenen Eilantrag zum LEP einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und eine entsprechende Klage gegen die von der Regierung von Oberbayern erteilte Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen anhängig gemacht. Diese beiden beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren seien besser geeignet zur Weiterverfolgung des Rechtsschutzziels der Antragstellerin.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt es nicht.


Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1.9.2008, Az. 8 NE 08.2333

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