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Einleitung

Die Bundesregierung hat am 16. Juli 2008 den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes beschlossen. Am 13. November 2008 ist das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Den Bundesrat hat das Gesetz am 19. Dezember 2008 passiert. Das Gesetz ist am 22. Dezember 2008 verkündet und am 30 Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Das Inkrafttreten ist zweigeteilt.

Ein Teil

§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes

§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 24 Beirat für Raumentwicklung

§ 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

sowie Nummer 1 des Artikels 2

tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.

Die Raumordnung soll für einen nachhaltigen Ausgleich der vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ansprüche an den Raum sorgen, indem sie diesen durch Aufstellung überörtlicher fachüberübergreifender Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet und sichert. Das Raumordnungsgesetz des Bundes enthält dafür die gesetzlichen Grundlagen. Es ist in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. Januar 1998 in Kraft und wurde zuletzt geändert am 9. Dezember 2006.

Änderungen der Föderalismusreform

Die 2006 wirksam gewordene Föderalismusreform I erfordert ein neues Raumordnungsgesetz.
Zu den wichtigsten Änderungen der Föderalismusreform gehört:

  • Die Rahmengesetzgebungskompetenz ist ganz entfallen. Deshalb kann das alte, auf Grund der Rahmengesetzgebungskompetenz erlassene Raumordnungsgesetz nicht mehr auf Dauer weiter gelten.
  • Die Raumordnung fällt jetzt in die konkurrierende Gesetzgebung. Dabei braucht der Bund nicht mehr nachzuweisen, dass ein Bundesgesetz erforderlich ist.
  • Die Länder haben ein Abweichungsrecht. Sie können, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, durch Gesetz abweichende Regelungen treffen.


Ziel des Gesetzentwurfs

Um weiterhin eine möglichst große bundesweite Rechtseinheit im Raumordnungsrecht zu erhalten, soll das neue Raumordnungsgesetz den Ländern möglichst wenig Anlass zur Abweichungsgesetzgebung geben. Die bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Regelungen werden weitgehend in das neue Gesetz überführt. Die Länder haben weiterhin Spielraum für ergänzendes Landesrecht.

Gleichzeitig soll das künftige Raumordnungsgesetz neue Entwicklungen berücksichtigen und den praktischen Erfahrungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz Rechnung tragen. Es soll insbesondere die räumliche Planung der Länder und Regionen auf die Herausforderungen des Klimawandels und des Rückgangs der Bevölkerung ausrichten.

Beispiele für die angestrebten gesetzlichen Neuerungen

  • Die gesetzlichen "Grundsätze der Raumordnung" werden überarbeitet und an die aktuellen "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland" angepasst. Ziele der Neufassung sind beispielsweise:
  • die Betonung der Innenentwicklung und der Vermeidung von Flächeninanspruchnahme,
  • der Klimaschutze,
  • die Sicherung der Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des demographischen Wandels,
  • die Berücksichtigung des ländlichen Raums sowie der Land- und Forstwirtschaft bei den einzelnen Grundsätzen und nicht in einem gesonderten  Grundsatz. Damit soll etwa unterstrichen werden, dass die im Grundsatz "Wirtschaft" vorgesehene Stärkung von Wachstum und Innovation auch für den ländlichen Raum gilt,
  • das Herausstellen der interkommunalen Zusammenarbeit, insbesondere von Stadt-Land-Partnerschaften,
  • die Hervorhebung der europäischen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
  • Bei den Zielen der Raumordnung wird die Zulässigkeit von Ausnahmen klargestellt, damit die Raumordnung künftig von vornherein und flexibel auf besondere Entwicklungen reagieren kann. 
  • Die EU-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung wird im neuen Gesetz unmittelbar und vollständig umgesetzt. Das hat sich beim Baugesetzbuch bewährt und erleichtert die Rechtsanwendung.
  • Die Regelungen über die sogenannte Planerhaltung werden verbessert, um die Rechtssicherheit von Raumordnungsplänen zu erhöhen. Fehler bei der Planaufstellung sollen künftig grundsätzlich nur noch in einem bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden können.
  • Damit auch bei zeitintensiven Planaufstellungsverfahren während der Planaufstellung keine mit dem künftigen Plan unvereinbaren Vorhaben realisiert werden, soll die Möglichkeit der befristeten Untersagung von im Höchstfall zwei Jahren um ein weiteres Jahr verlängert werden können.
  • Die Regelungen über die Möglichkeiten einer informellen Planung sowie eines raumordnerischen Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen und Personen des Privatrechts sollen erweitert werden.
  • Schließlich sollen die Regelungen über den Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes präzisiert werden.

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