Abgrenzung Umweltschadensgesetz - Umwelthaftungsgesetz
Soweit es zu Schadensfällen bei Individualrechtsgütern kommt, bietet das herkömmliche Umwelthaftungsrecht einen ausreichenden Schutz. Ein Schädiger, der etwa ein Gewässer verschmutzt, indem er umweltgefährdende Stoffe einleitet oder ein Grundstück kontaminiert, haftet z.B. nach § 22 WHG, §§ 823 ff. BGB, ggf. ergänzt durch das Umwelthaftungsgesetz.
Ökologische Güter waren dagegen bislang nur dann geschützt, wenn dies auch wirtschaftliche Schäden mit sich brachte, wie z.B. bei den durch sauren Regen verursachten Waldschäden. Die Gewässerqualität eines Flusses einschließlich der darin lebenden Flora und Fauna, die Meeresumwelt inklusive der Strände, die allgemeine Bodenqualität oder die Unversehrtheit und Schönheit der Natur war bisher als solche nicht geschützt.
Diese mangelnde Haftung für externe Umweltkosten führte immer wieder zu gesellschaftlich nicht gewollten Fehlsteuerungen. Wenn die Natur ohne haftungsrechtliche Sanktionen beschädigt werden darf, haben potenzielle Schädiger kein Interesse, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Erst die großen Umweltunfälle wie die Vergiftung des Rheins inklusive der Fischbestände durch den Sandoz-Störfall oder das Auslaufen des Tankers Prestige vor der spanischen Küste führten dieses Haftungsdefizit einer breiten Öffentlichkeit vor Augen und setzten eine rechtswissenschaftliche Diskussion zur Haftung für so genannte „ökologische Schäden“ in Gang. Als Ergebnis dieser Diskussion verabschiedete die Europäische Union ihre Umwelthaftungsrichtlinie, die nun mit dem Umweltschadensgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Mit Hilfe des Umweltschadensgesetzes soll ein medienübergreifender Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von bestimmten Umweltschäden geschaffen werden. Neu ist an diesem Gesetz, dass es eine Reihe von Haftungsverschärfungen für bestimmte berufliche Tätigkeiten beinhaltet.