„Verantwortlicher“ nach dem USchadG
Das Umweltschadensgesetz verfolgt das Verursacherprinzip; daher haftet als Verantwortlicher der Verursacher eines Umweltschadens und nicht die Allgemeinheit. Das Gesetz definiert einen sehr weiten Betreiberbegriff, der natürliche und juristische Personen sowohl des privaten als auch des öffentlichen Rechts umfasst, soweit nur eine berufliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 5 USchadG i.V.m. Anhang 1) vorliegt. Auch der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ wird sehr weit definiert, reicht doch hierfür nach § 2 Nr. 4 USchadG bereits eine Geschäftstätigkeit ohne Erwerbs-zweck aus. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine vereinfachte Zugriffsmöglichkeit auch auf die Leitungsorgane einer juristischen Person, wie z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH eröffnet, denn dieser bestimmt die berufliche Tätigkeit der Gesellschaft i.S. von § 2 Nr. 3.
Auch staatliche Stellen kommen als Haftungssub-jekte in Betracht, etwa dann wenn eine öffentlich-rechtlich betriebene Mülldeponie ökologische Schäden verursacht. Unklar ist, ob eine solche Behördenhaftung auch dann gilt, wenn diese lediglich Anweisungen an Privatunternehmen geben, die dann zu solchen Schäden führen. Artikel 8 Absatz 3 lit. b. Umwelthaftungsrichtlinie stellt in diesen Fällen das Privatunternehmen jedenfalls von den Kosten frei.
Nach § 9 Absatz 1 können die Bundesländer in ihrer Kostenregelung vorsehen, dass der Verantwortliche unter bestimmten Umständen die Kosten für die durchgeführten Sanierungsmaßnahme nicht zu tragen hat. Bei der zu erlassenden Kostenregelung muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei der Kostenbefreiung nach Artikel 8 Absatz 3 lit. b. um zwingendes europäisches Recht handelt.