Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem In-Kraft-Treten des USchadG stattgefunden haben, oder die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat (§ 14 Absatz 1). Das Gesetz erfasst daher auch keine rückwirkenden Schadensfälle, wie z.B. § 4 Absatz 3 BBodSchG.