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Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen für einen Umweltschaden vor und greifen keine der zahlreichen Ausnahmebestimmungen, treten die „Haftungsfolgen“ der §§ 4 ff. ein. Da es sich hierbei aber um klassisches Umweltverwaltungsrecht handelt, ist der Begriff „Haftungsfolgen“ eigentlich irreführend. Jedenfalls treffen den Betreiber nach § 4 Informationspflichten bei der zuständigen Behörde sowie die in den §§ 5 und 6 beschriebenen Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten. Darüber hinaus enthalten § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 detaillierte Eingriffsermächtigungen für die zuständigen Behörden, um die Vermeidungs- und Sanierungspflichten im Einzelnen durchsetzen zu können.



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