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Einleitung

Mit dem Umweltschadensgesetz wird die Umwelthaftungsrichtlinie der Europäischen Union vom 30. April 2005 in deutsches Recht umgesetzt. Damit muss nun erstmals für Schäden an bestimmtem Arten und Lebensräumen, Wasser und Boden gehaftet werden. Das Gesetz begründet einerseits eine Gefährdungshaftung für risikobehaftete berufliche Tätigkeiten, andererseits aber auch eine Verschuldenshaftung für Schäden an Arten und Lebensräumen, falls diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Das Umweltschadensgesetz beinhaltet neben der Sanierungspflicht bereits eingetretener Schäden auch die Möglichkeit, drohende Schäden abzuwehren.

Von dem Umweltschadensgesetz ist das Umwelthaftungsgesetz zu unterscheiden. Letzteres verfolgt Schäden, die auf der Verletzung von Individualgütern, also Gesundheits- und Sachschäden, beruhen.


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