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Allgemeines

1. Die Konvention

Die Konvention gliedert sich in 22 Artikel und 2 Anhänge.
Die Artikel 1-3 enthalten allgemeine Regelungen (Ziel, Begriffsbestimmungen, Allgemeine Bestimmungen).
Die Artikel 4-5 enthalten Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über die Umwelt
Die Artikel 6-8 Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Artikel 9 Zugang zu Gerichten
Die Artikel 10-22 enthalten Verfahrensbestimmungen.
Die Europäische Union ist ebenso Vertragsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland, sie hat bislang 2 Richtlinien zur Umsetzung der Konvention in europäisches Recht erlassen:

  • Zur Umsetzung der ersten Säule dient die Richtlinie 2003/4/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
  • Zur Umsetzung der zweiten Säule dient die Richtlinie 2003/35/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung

bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Innerstaatlich ergibt sich ein Umsetzungsbedarf aufgrund des EU-Rechts und aufgrund der unmittelbaren (völkerrechtliche) Bindung an die Konvention. Die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre.

Inhaltlich ergeben sich durch die Konvention folgende Neuerungen:

  • Erleichterung beim Zugang zu Umweltinformationen,
  • Verstärkung von aktiven Informationspflichten der Verwaltung,
  • Eröffnung von mehrere Klagemöglichkeiten gegen Verstöße des Umweltrechts:
  • Gerichtliche Überprüfung des Zugangs zu Umweltinformationen nach Art. 4
  • Gerichtliche Überprüfung der Beteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten im Rahmen von Art. 6.

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