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Unzuständige Stelle

Ist die Behörde der Auffassung, dass sie die begehrten Informationen nicht hat, kann sie den Antrag nicht einfach ablehnen. Vielmehr hat sie zunächst einmal auf Grund ihrer in § 7 Abs. 1 Satz 1 UIG nieder gelegten allgemeinen Unterstützungspflicht genau zu prüfen, ob sie tatsächlich nicht über die Daten verfügt (vgl. Verfügung über die Umweltinformation). Dabei ist zu beachten, dass sich die informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 4 UIG bestimmte Informationen, welche bei Dritten für sie bereit gehalten werden, zurechnen lassen muss und ggf. auch hierfür den Zugang eröffnen muss (vgl. Für die Stelle bereit gehaltene Umweltinformationen).

Selbst wenn sie aber tatsächlich die Informationen weder selbst hat noch ihr bei Dritten vorhandene Informationen zugerechnet werden können, darf sie den Antrag gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG nicht einfach ablehnen. Ist ihr nämlich bekannt, welche andere Stelle über diese Informationen verfügt, hat sie nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 UIG mit zu helfen, dass der Antrag zügig zur richtigen Stelle gelangt. Dies kann entweder durch Weiterleitung des Antrags an diese Stelle und Unterrichtung des Antragsteller darüber oder dadurch geschehen, dass sie ihn auf diese Stelle hinweist.

Da sich der Antrag aber zunächst einmal nur auf die Stelle bezieht, bei der Antrag gestellt wurde und der Antragsteller unter Umständen ein Interesse daran hat, dass sich andere Stellen damit (vorerst) nicht beschäftigen, wird man ohne Rücksprache mit dem Antragsteller eine Weiterleitung wohl nur dann vornehmen dürfen, wenn dieser erkennbar damit einverstanden ist.


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