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Verfahrensfragen

Up one level

Das UIG selbst enthält insbesondere in den §§ 4,5,7 verschiedene verfahrensrechtliche Regelungen. Da es sich bei der Gewährung von Umweltinformationen um ein Verwaltungsverfahren handelt, können ergänzend hierzu auch die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz angewendet werden. Dabei sind aber immer die europarechtlichen Vorgaben für eine zugangsfreundliche, die Informationsgewährung erleichternde und unterstützende Verfahrensgestaltung zu beachten.

Antragstellung
 
Antragstellung
Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Veröffentlichungspflichten von Amts wegen (vgl. hierzu Bedarf es überhaupt eines Umweltinformationsantrags?) werden Umweltinformationen nur auf Antrag zugänglich gemacht. Dieser Antrag muss bestimmten Kriterien genügen
Bescheidung von Anträgen
 

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