Verfahrensfragen
Up one levelDas UIG selbst enthält insbesondere in den §§ 4,5,7 verschiedene verfahrensrechtliche Regelungen. Da es sich bei der Gewährung von Umweltinformationen um ein Verwaltungsverfahren handelt, können ergänzend hierzu auch die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz angewendet werden. Dabei sind aber immer die europarechtlichen Vorgaben für eine zugangsfreundliche, die Informationsgewährung erleichternde und unterstützende Verfahrensgestaltung zu beachten.
- Antragstellung
- Antragstellung
- Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Veröffentlichungspflichten von Amts wegen (vgl. hierzu Bedarf es überhaupt eines Umweltinformationsantrags?) werden Umweltinformationen nur auf Antrag zugänglich gemacht. Dieser Antrag muss bestimmten Kriterien genügen
- Bescheidung von Anträgen