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Umsetzung in Europäisches Recht und Handlungsbedarf des nationalen Gesetzgebers

Am 25. Juni 1998 hat die EG das „Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlich­keitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten der UNECE (Aarhus-Konvention) unterzeichnet. Nachdem nunmehr die erforderliche Anzahl von Nationalstaaten diese Konvention radifiziert haben, ist sie völkerrechtsverbindlich.

Ziel der Konvention ist es, im Interesse des Schutzes des Einzelnen und künftiger Generationen ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlergehen zuträglichen Umwelt zu gewährleisten. Die Kon­vention will dieses Ziel durch die Etablierung von Mindeststandards in drei Bereiche erreichen. Mithilfe dieser 3 „Säulen“ werden der Öffentlichkeit unterschiedliche Rechte einräumen.

  • Die erste Säule räumt jedem ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4 und 5) ein.
  • Die zweite Säule spricht jedem ein Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten (Art. 6, 7 und 8) zu.
  • Die dritte Säule gewährleistet jedem ein Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegen­heiten (Art. 9).

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