Einleitung
Außer im Naturschutzrecht wird in weiten Teilen des Umweltrechts beklagt, dass die Interessen des Umweltschutzes nur eingeschränkt gerichtlich durchgesetzt werden können. Auf der einen Seite gibt es weitgehende Klagemöglichkeiten für individualbetroffene Umweltnutzer oder Unternehmen, die z.B. ein Gewässer für eigene Zwecke nutzen und Abwehrrechte gegen belastende Umweltauflagen geltend machen können. Auf der anderen Seite wird Personen oder Vereinigungen, die sich für die Erhaltung der sie lediglich mittelbar betreffenden Umwelt einsetzen, der Zugang zu den Gerichten überwiegend verwehrt (Vgl. Giesberts, Rechtsschutz im Wasserrecht – Die Umsetzung der Aarhus-Konvention durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, in Reinhardt, Wasserrecht im Umbruch, 2007, S. 117).
Die Regelung von Rechtsschutz und gerichtlicher Kontrolle war bis vor wenigen Jahren in der Kompetenz des nationalen Gesetzgebers. So war im Bereich des Naturschutzes seit der rahmenrechtlichen Einführung der Verbandsklage im Bundesnaturschutzgesetz 1976 für Naturschutzverbände (§ 29 BNatSchG a.F.) in den meisten Bundesländern eine solche Klagemöglichkeit vorgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Zugang zu den Gerichten sowie die Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle stehen zunehmend unter europa- und völkerrechtlichem Einfluss.
Für den Bereich des Umweltrechts werden die Klagemöglichkeiten maßgeblich durch das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – die sog. Aarhus-Konvention (Die Aarhus-Konvention wurde am 25.6.1998 als ECE/Un-Konvention unterzeichnet. Die Ratifizierung durch Deutschland erfolgte mit Gesetz vom 9.12.2006, BGBl. II, S. 1251. Vgl. auch Zschiesche, Die Aarhus-Konvention – mehr Bürgerbeteiligung durch umweltrechtliche Standards?, ZUR 2001, S. 177 ff., Epiney, Zu den Anforderungen der Aarhus-Konvention an das europäische Gemeinschaftsrecht, ZUR 2003, S. 176 ff.) geprägt. Dabei kommt dem Umsetzungsgesetz der aufgrund der Aarhus-Konvention erlassenen EU-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).), dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).