Allgemein
Die Idee der Vereinsbeteiligung besteht darin, das wertvolle Fachwissen von Naturschutzvereinen für die behördliche und gerichtliche Entscheidungsfindung fruchtbar zu machen, der Natur so einen Anwalt zu verschaffen und Vollzugsdefizite zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88, BVerwGE 87, 62). Die Einholung von externem, nicht einseitig an nutzungsbezogenen, beruflichen oder anderen nicht auf Naturschutz ausgerichteten Interessen orientiertem Sachverstand ist für eine effektive und effiziente Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich (amtliche Begründung BT-Drs. 14/6378, S. 58).
Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 wurde die Mitwirkung von Vereinen (bisherige Bezeichnung: Verbände) im Bereich des Naturschutzrechts neu geregelt. Die meisten Bundesländer hatten die Vereinklage bereits in unterschiedlicher Form in ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen, durch die Neuregelung des BNatSchG gilt das Vereinsklagerecht nun bundesweit.
Bundesrechtlich
ist die Mitwirkung von Vereinen im Bereich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in § 58 BNatSchG geregelt. Nach § 60 BNatSchG
müssen die Länder in ihren Landesnaturschutzgesetzen vergleichbare oder ergänzende
Vorschriften erlassen.
Die Vereine können jetzt mit Hilfe der Vereinsklage gegen
- naturschutzrechtliche Befreiungen von Ge- und Verboten in Naturschutzgebieten, Nationalparken und gegen
- Planfeststellungen und
- bestimmte Plangenehmigungen gerichtlich vorgehen,
§ 61 BNatSchG. Die Anerkennungsvoraussetzungen der Vereine werden in § 59 BNatSchG geregelt.