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Allgemein

Die Idee der Vereinsbeteiligung besteht darin, das wertvolle Fachwissen von Naturschutzvereinen für die behördliche und gerichtliche Entscheidungsfin­dung fruchtbar zu machen, der Natur so einen Anwalt zu verschaffen und Voll­zugsdefizite zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88, BVerwGE 87, 62). Die Einholung von externem, nicht einseitig an nutzungsbezogenen, beruflichen oder anderen nicht auf Naturschutz ausgerich­teten Interessen orientiertem Sachverstand ist für eine effektive und effiziente Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich (amtliche Begründung BT-Drs. 14/6378, S. 58).

Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 wurde die Mitwirkung von Vereinen (bisherige Bezeichnung: Verbände) im Bereich des Naturschutz­rechts neu geregelt. Die meisten Bundesländer hatten die Vereinklage bereits in unterschiedlicher Form in ihre Landesnaturschutzgesetze aufgenommen, durch die Neuregelung des BNatSchG gilt das Vereinsklagerecht nun bundesweit.

Bundesrechtlich ist die Mitwirkung von Vereinen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 58 BNatSchG geregelt. Nach § 60 BNatSchG müssen die Länder in ihren Landesnaturschutzgesetzen vergleichbare oder er­gänzende Vorschriften erlassen.

Die Vereine können jetzt mit Hilfe der Vereins­klage gegen

  • naturschutzrechtliche Befreiungen von Ge- und Verboten in Natur­schutzgebieten, Nationalparken und gegen
  • Planfeststellungen und
  • bestimmte Plangenehmigungen gerichtlich vorgehen,

§ 61 BNatSchG. Die Anerkennungs­voraussetzungen der Vereine werden in § 59 BNatSchG geregelt.


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