Personal tools
You are here: Home Vereinsbeteiligung Naturschutzrechtliche Vereinsklage Anerkennung als Verein nach §§ 59, 60 BNatSchG
Document Actions

Anerkennung als Verein nach §§ 59, 60 BNatSchG

Mitwirkungsberechtigt sind nur die nach § 59 oder § 60 BNatSchG anerkannten rechtsfähigen Vereine. Erst wenn das Bundesumweltministerium (§ 59 Abs. 2) oder die jeweiligen Landesbehörden (§ 60 Abs. 1 und 3) diese, mit einer Ver­pflichtungsklage nach § 68 Abs. 2 VwGO durchsetzbare, Anerkennung ausge­sprochen haben, stehen dem Verein die entsprechenden Mitwirkungsrechte of­fen (Vgl. dazu Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, §§ 59, 60).

Die Voraussetzungen für die Anerkennung auf Bundesebene regelt § 59 Abs. 1, Nr. 1–6 BNatSchG. Eine Anerkennung wird auf Antrag des betreffen­den Vereins erteilt, wenn dieser:

  • als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen ist (§§ 21, 55 ff. BGB),

  • satzungsmäßig und nicht nur vorübergehend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (§ 59 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG; Vereine, die in Wahrheit andere Ziele verfolgen, sind hier genauso ausgeschlossen, wie z.B. Jagd- oder Fischereiverbände, bei denen der Naturschutz nur eines von vielen Anliegen ist (OVG Münster, NuR 1985, 76). Sportverbände können nur dann zugelassen werden, wenn es ihnen spezifisch um die Förderung natur- und landschaftsverträglichen Sports geht (Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 59 Rn. 5.)),

  • im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist (§ 59 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG),

  • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei die Art und der Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen sind (§ 59 Abs. 1, Nr. 4 BNatSchG),

  • wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör­perschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 59 Abs. 1, Nr. 5 BNatSchG),

  • den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliedsversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (damit sollen Vereine ausgeschlossen bleiben, die einseitig an beruflichen, parteipoliti­schen, kommerziellen oder anderen Interessen ausgerichtet sind). Bei Verei­nen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind (Dachverbän­de), kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (§ 59 Abs. 1, Nr. 6 BNatSchG).

Der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist zu be­zeichnen. Zuständig für die Anerkennung ist das Bundesministerium für Um­welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Auf die Anerkennung als Verein be­steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch, d.h. für das BMU besteht insofern kein Ermessen.

Die Anerkennung von Vereinen auf Landesebene erfolgt durch die jeweili­gen Landesministerien. Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) und Nr. 4 bis 6 (sachgerechte Aufgabenerfüllung, Befreiung von der Körper­schaftssteuer, Mitgliedsrecht für jedermann) entsprechend anzuwenden. Nähe­res wird durch die Landesvorschriften zur Vereinsklage festgelegt.


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: