Anerkennung als Verein nach §§ 59, 60 BNatSchG
Mitwirkungsberechtigt sind nur die nach § 59 oder § 60 BNatSchG anerkannten rechtsfähigen Vereine. Erst wenn das Bundesumweltministerium (§ 59 Abs. 2) oder die jeweiligen Landesbehörden (§ 60 Abs. 1 und 3) diese, mit einer Verpflichtungsklage nach § 68 Abs. 2 VwGO durchsetzbare, Anerkennung ausgesprochen haben, stehen dem Verein die entsprechenden Mitwirkungsrechte offen (Vgl. dazu Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, §§ 59, 60).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung auf Bundesebene regelt § 59 Abs. 1, Nr. 1–6 BNatSchG. Eine Anerkennung wird auf Antrag des betreffenden Vereins erteilt, wenn dieser:
- als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen ist (§§ 21, 55 ff. BGB),
- satzungsmäßig und nicht nur vorübergehend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (§ 59 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG; Vereine, die in Wahrheit andere Ziele verfolgen, sind hier genauso ausgeschlossen, wie z.B. Jagd- oder Fischereiverbände, bei denen der Naturschutz nur eines von vielen Anliegen ist (OVG Münster, NuR 1985, 76). Sportverbände können nur dann zugelassen werden, wenn es ihnen spezifisch um die Förderung natur- und landschaftsverträglichen Sports geht (Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 59 Rn. 5.)),
- seinen Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (§ 59 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG),
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens 3 Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist (§ 59 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG),
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei die Art und der Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen sind (§ 59 Abs. 1, Nr. 4 BNatSchG),
- wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist (§ 59 Abs. 1, Nr. 5 BNatSchG),
- den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliedsversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (damit sollen Vereine ausgeschlossen bleiben, die einseitig an beruflichen, parteipolitischen, kommerziellen oder anderen Interessen ausgerichtet sind). Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind (Dachverbände), kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (§ 59 Abs. 1, Nr. 6 BNatSchG).
Der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist zu bezeichnen. Zuständig für die Anerkennung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Auf die Anerkennung als Verein besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch, d.h. für das BMU besteht insofern kein Ermessen.
Die Anerkennung von Vereinen auf Landesebene erfolgt durch die jeweiligen Landesministerien. Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) und Nr. 4 bis 6 (sachgerechte Aufgabenerfüllung, Befreiung von der Körperschaftssteuer, Mitgliedsrecht für jedermann) entsprechend anzuwenden. Näheres wird durch die Landesvorschriften zur Vereinsklage festgelegt.