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Vereinsklage

Die nach § 59 BNatSchG oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rah­men des § 60 BNatSchG anerkannten Vereine können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Diese Regelung wurde durch die No­vellierung in das BNatSchG eingefügt. Die Vereinsklage gilt unmittelbar und bedarf daher keiner landesrechtlichen Umsetzung.

Die Vereinsklage kann je nach Klagegegenstand als

  • bei Planfeststellungsbeschlüssen und sonstigen Verwaltungsakten als An­fechtungsklage nach § 42 VwGO geltend gemacht werden (Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 58 Rdnr. 32 ff.).

Die Vereinsklage kann aus folgenden Gründen verfolgt werden:

  • wegen einer Verweigerung der formellen Beteiligungsrechte oder

  • wegen der Geltendmachung inhaltlicher Mängel der getroffenen Entschei­dung.

Für die Rechtsverfolgung ist vorab eine Analyse der bestehenden Mitwirkungs­rechte (Bund und Land) notwendig, weil z.B. § 58 Abs.  1 Nr. 1  BNatSchG den Vereinen zwar ein formelles Beteiligungsrecht bei vom Bundesumweltministe­rium nach § 52 BNatSchG erlassenen Artenschutzverordnungen, aber kein Recht zur inhaltlichen Überprüfung dieser Rechtsakte gewährt.

Vor Erhebung einer Vereinsklage ist zu klären, ob nur Beteiligungsrechte oder auch eine inhaltliche Kontrolle geltend gemacht werden können.

Durch das Bundesnaturschutzgesetz ist zukünftig bei jeder Planfeststellung oder Plangenehmigung sowohl eine

  • inhaltliche Überprüfung (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) durch eine Klage möglich, egal ob durch die Entscheidung durch Bundes- oder Landesbehörden ergangen ist.

Das Rügeprogramm einer echten Verbandsklage beschränkt sich auf die Gel­tendmachung natur- und landschaftspflegerischer Belange. Konkret sind dies gem. § 61 Abs. 2 Nr. 1 zum einen

  • alle Vorschriften des formellen Bundes- und Landesnaturschutzrechts, sei es Gesetz, Verordnung oder Satzung, zum anderen
  • auch andere Rechtsvorschriften, die „zumindest auch den Belangen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind“ wie etwa §§ 1, 2 Abs. 1, 21 UVPG; 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG; 1a Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 5 WHG, das Bundes- und Landeswaldrecht, europäisches Naturschutzrecht und in gewissem Umfang auch die Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20a GG (Zum Ganzen Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 61 Rn. 18 ff.).

Streitpunkte sind auch immer wieder bei Zuständigkeits- und Verfahrensfragen gegeben. Hier gilt, dass die Entscheidung der falschen Behörde nicht rügefähig ist, da die Zuständigkeitsvorschriften (und das gilt auch für die Aufgabenvertei­lung zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) nicht den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Wird ein an­deres als das eigentliche vorgeschriebene beteiligungspflichtige Verfahren gewählt (beispielsweise die bloße Umwidmung eines Militärflugplatzes in einen Zivilflughafen statt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens) so kommt es darauf an, ob dieses Vorgehen eine rechtsmissbräuchliche Umge­hung der Verbandsbeteiligung war. Wird der Verband in dem falschen Verfahr­en dennoch angehört, fehlt dem Verein aber das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage (VGH Mannheim, Urteil vom 1.2.1996 - 8 S 1961/95).

Über diese inhaltliche Grenzen hinaus gibt es auch noch zwei formelle Grenzen, die beide wieder zu einer gewissen Verkopplung von formellen und materiellen Beteiligungsrechten führen. Zum einen darf gem. § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG nur der Verein klagen, der sich im vorhergehenden Verwaltungsverfahren zur Sache geäußert hat oder aber dem keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Und zum andern begrenzt die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG wieder das Klageprogramm. Danach ist der Naturschutzverein bei der gerichtlichen Überprüfung mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er im vorhergehenden Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können. Um hier sicher zu gehen, sollten also bereits während der Planfeststellung die Grundlinien jedes einzelnen Einwands dergestalt vorgebracht werden, der dann später vor Gericht freilich vertieft und weiter erläutert  werden kann (zum Ganzen Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 61 Rdnr. 24 ff.).


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