Öffentliches Recht - Privatrecht
Das Öffentliche Recht ist kennzeichnet von einem Über- (Staat) und Unter- (Bürger)verhältnis. Es herrscht also keine Gleichordnung der Beteiligten.
Beim Öffentlichen Recht handelt es sich um Rechtsregelungen, die auf den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt (Gemeinden, Gemeindeverbände, usw.) zugeschnitten sind. Bei dem Privatrecht hingegen sind die Rechtsbeziehungen vor allem durch die rechtliche Gleichordnung der Beteiligten und die prinzipielle Austauschbarkeit ihrer Positionen geprägt. Eine Gemeinde kann aber auch privatrechtlich Tätig sein (bspw. beim Kauf von Büroartikeln für die Rathausverwaltung).
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsverhältnisse der dem Bürger übergeordneten hoheitlichen Rechtsgemeinschaften (Staat, Gemeinden) als solcher, das Verhältnis dieser Rechtsgemeinschaften zueinander sowie das Verhältnis der Gemeinschaften zu ihren Gliedern/Bürger-/innen. Soweit es sich um das Verhältnis der Gemeinschaften zu ihren Bürger-/innen handelt, herrscht grundsätzlich ein Über- und Unterordnungsverhältnis oder Schutz und Fürsorge.
Das öffentliche Recht ist kennzeichnet von einem Über- (Staat) und Unter- (Bürger)verhältnis. Es herrscht also keine Gleichordnung der Beteiligten. Beim Öffentlichen Recht handelt es sich um Rechtsregelungen, die auf den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt (z.B. Gemeinden, Gemeindeverbände) zugeschnitten sind. Bei dem Privatrecht hingegen sind die Rechtsbeziehungen vor allem durch die rechtliche Gleichordnung der Beteiligten und die prinzipielle Austauschbarkeit ihrer Positionen geprägt.