Personal tools
You are here: Home Verwaltungsrecht Begriffe und Definitionen Staatsrecht
Document Actions

Staatsrecht

Das Staatsrecht umfasst

  • das Staatsorganisationsrecht,

  • die grundlegenden Verfassungsprinzipien und

  • die Grundrechte.

Staatsorganisationsrecht

Unter Staatsorganisationsrecht versteht man die nähere Ausformung der Staatsrechtsuntergliederung, die Staatsordnung. Dabei geht es um den Staatsaufbau, um die Bildung, Zusammensetzung und Kompetenzen seiner Organe (Bundesstaatsorgane: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, die obersten Bundesgerichte) sowie um das Zusammenwirken von Bundesstaatsorganen und Gliedstaatsorganen (Länder).

Die grundlegenden Verfassungsprinzipien

Die grundlegenden Verfassungsprinzipien sind die Staatszielbestimmungen, nach denen die Erfüllung der Staatsaufgaben wahrzunehmen und die Verwirklichung des Gemeinwohls zu bestimmen sind. Dazu gehört das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip, die Friedenssicherung und europäische Einigung und die Achtung der Menschenwürde.

Grundrechte (Art. 1 - 19 GG)

Grundrechte sind verfassungsrechtliche Fundamentalrechte des Einzelnen. Sie sollen die Staatsgewalt vor allem im Verhältnis Staat - Bürger beschränken und zugleich die individuelle Freiheit des Einzelnen sichern. Die Freiheit des Einzelnen soll in zweierlei Hinsicht gesichert werden, und zwar Freiheit vor dem Staat (Abwehrrechte gegenüber dem Staat) und zum anderen Freiheit durch den Staat durch Teilhaberechte (soziale Grundrechte).

Nach der herrschenden Meinung sollen Grundrechte vor allem die Staatsgewalt begrenzen, d.h. es darf keine staatliche Allmacht und Willkür geduldet werden.


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System

This site conforms to the following standards: