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Ermächtigungsgrundlage

Eine Rechtsvorschrift im Staats- und Verwaltungsrecht, die einer Verwaltungsbehörde oder der Justiz die Befugnis verleiht, unter bestimmten Voraussetzungen in die Freiheitsrechte des Bürgers (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentumsgarantie, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Berufsfreiheit, Investitionsfreiheit usw.) einzugreifen, ihn also zu belasten; daher auch Eingriffsermächtigung genannt.

In einem Rechtsstaat bedarf jeder staatliche Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Bürgers wie zum Beispiel ein Erlaubsnisvorbehalt oder eine Untersagungsanordnung einer Ermächtigungsgrundlage, sonst ist sie rechtswidrig (Gesetzesvorbehalt). Dies ist im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 3 verankert. Eine Ermächtigungsgrundlage liegt nur dann vor, wenn dadurch der Behörde gezielt der Eingriff in Grundrechte erlaubt werden soll. Sie ist zu unterscheiden von bloßen Aufgabenzuweisungen an staatliche Stellen. So ist etwa im baden-württembergischen Polizeigesetz § 1 Abs. 1 lediglich eine Aufgabenzuweisung. Erst § 3 Abs. 1 enthält die Eingriffsermächtigung. Lediglich bei informellem Staatshandeln wie Warnungen vor bestimmten Produkten oder Sekten reicht bereits die Aufgabenzuweisung selbst als Ermächtigungsgrundlage. Da belastendes staatliches Handeln außerdem voraussehbar sein muss und in den Grundzügen immer durch den Gesetzgeber beschlossen sein muss, dürfen Ermächtigungsgrundlagen nicht zu unbestimmt sein; siehe Bestimmtheitsgrundsatz. Die Ermächtigungsgrundlage kann direkt durch ein Gesetz geschaffen werden oder durch eine Rechtsverordnung, die ihrerseits auf einem Gesetz beruht. Von der Ermächtigungsgrundlage zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers ist die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zu unterscheiden. Diese so genannten Verordnungsermächtigung ist zwar auch Voraussetzung für einen Eingriff in die Rechte des Bürgers auf Grund der jeweiligen Verordnung. Darüber hinaus hat sich aber auch noch eine andere Zielrichtung, in dem sie die Exekutive zur Rechtssetzung befugt, was eigentlich Sache des Parlaments ist.


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