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Anforderungen

  • Form

Schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise. Im Regelfall aber schriftlich. Der Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und eine Unterschrift enthalten. Bei automatisierten Bescheiden kann die Unterschrift entfallen.

  • Inhalt
  • Bestimmheit der Regelung

Ein Verwaltungsakt muß hinreichend bestimmt sein. Der Bürger muß aus der Entscheidung selbst erkennen können, was er zu tun hat. Formulierungen wie z.B. "geeignete Maßnahmen ergreifen" genügen dem nicht. Vielmehr ist deutlich zu machen, welche Maßnahmen geeignet sind. Dies kann auch durch Beispiele verdeutlicht werden.

  • Nebenbestimmungen 

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten sind nach § 36 Abs. 2 VwVfG:

- Befristungen,

- Bedingungen,

- Widerrufsvorbehalt

- Auflagen

- Vorbehalt zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

 

Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn

- sie im Gesetz vorgesehen sind,

- sie sicherstellen, daß gesetzliche Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werden oder

- bei Ermessensentscheidungen.

  • Begründung

Ein Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei Ermessenentscheidungen sind die Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Ermessenausübung bestimmt haben.

Eine Begründung kann entfallen, wenn

- die Behörde einem Antrag entspricht,

- der Betroffene auch ohne Begründung die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder erkennbar ist,

- eine Vielzahl von Entscheidungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird und eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,

- sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt oder

- wenn eine Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.

  • Rechtsbehelfsbelehrung

Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Liegt sie vor, kann der Verwaltungsakt nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angegriffen werden.

Fehlt sie oder ist sie unrichtig, beträgt die Anfechtungsfrist 1 Jahr nach Bekanntgabe. Das Fehlen der  Rechtsbehelfsbelehrung macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig.


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